Die Gesetzeslage bei Schenkungen

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Schenkungsrecht ist in den §§ 516 ff. BGB übersichtlich geregelt. Ich mache in meiner Praxis aber die Erfahrung, dass die meisten Schenker und Beschenkten die Vorschriften nicht kennen bzw. unbeachtet lassen. Ich möchte Sie über die wichtigsten Vorschriften informieren.


§ 516 BGB: Dort ist der Schenkungsbegriff geregelt. In der Praxis gibt es vor allem dann Streitfälle, wenn beispielsweise jemand eine Immobilie überträgt und dafür Gegenrechte (Nießbrauch oder Wohnrecht, eine Pflegeverpflichtung oder eine Rente) erhält. Das ändert meistens nichts am Schenkungscharakter insgesamt. Es kommt auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung an. Wenn die Immobilie € 100.000,00 wert ist und die Gegenleistung € 20.000,00, liegt eine sog. gemischte Schenkung vor. Für 80% des Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall Schenkungsrecht anwendbar. 


§ 518 BGB: Schenkungen müssen notariell beurkundet werden. Das gilt auch für Geldschenkungen. Allerdings gibt es die Besonderheit, dass eine nicht beurkundete Schenkung wirksam wird, sobald diese vollzogen, beispielsweise das Geld überwiesen, worden ist. Ich empfehle, dass bei größeren Schenkungen mit einem fünfstelligen Wert oder darüber jedenfalls ein privatschriftlicher Schenkungsvertrag geschlossen wird, um bestimmte Regelungen (Beispiel: Pflichtteilsanrechnung) beweisbar zu dokumentieren.


§ 525 BGB: Ich kann mit der Schenkung eine Auflage regeln. Das ist immer problematisch, weil man sich bei nicht präziser Formulierung bereits darüber streiten kann, ob es sich um einen Wunsch, einen Rat oder eine Empfehlung handelt. Dies spricht dafür, eine anwaltliche Beratung hinzuziehen, wenn für den Schenker die Auflage eine besondere Bedeutung hat. Ein Beispiel aus meiner Praxis ist die Pflegeverpflichtung oder die Begräbnisanordnung. 


§ 528 BGB: Diese Vorschrift regelt das Rückforderungsrecht im Fall der Verarmung des Schenkers. In der Praxis kommen solche Rückforderungsfälle selten vor, denn bei einer Verarmung des Schenkers ist dieser notgedrungen mittellos und kann nur eingeschränkt ein Gerichtsverfahren durchführen, zumal dieses mehrere Jahre dauert. Auch ist kaum bekannt, dass der Beschenkte die Rückgabe des Geschenks dadurch verhindern kann, dass er monatliche Zahlungen erbringt. 


§ 530 BGB: Es gibt auch ein Widerrufsrecht wegen groben Undanks. Allerdings habe ich dies in meiner Praxis bisher kaum erlebt, da fast kein Schenker so ungeschickt ist, sich so pflichtwidrig zu verhalten, dass tatsächlich der grobe Undank vorliegt. Das Prozessrisiko ist sehr hoch, weil der grobe Undank durch den Schenker bewiesen werden muss und eine schwere Verfehlung vorliegen muss. Es geht beispielsweise um körperliche Bedrohungen und Misshandlungen oder pflichtwidriges Verhalten im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung oder einer Vorsorgevollmacht oder eine grundlose Strafanzeige zum Nachteil des Beschenkten.“


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh

Beiträge zum Thema