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Die Informationspflichten des Arztes

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In § 630c BGB wurden die „Informationspflichten“ des Behandelnden normiert.

1. Therapeutische Aufklärung

In § 630c BGB ist die sog. therapeutische Aufklärung geregelt. Von dieser ist jedoch die Selbstbestimmungsaufklärung des Patienten zu trennen. Letztere beinhaltet die Aufklärung des Patienten über Diagnose, Verlauf und Risiko der ärztlichen Behandlung. Sie soll den Patienten in den Stand versetzen, selbst über die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu entscheiden. Darauf soll erst in einem der folgenden Beiträge näher eingegangen werden. Zur therapeutischen Aufklärung zählt hingegen die zur Sicherstellung des Behandlungserfolgs notwendige Erteilung von Schutz- und Warnhinweisen zwecks Befolgung ärztlicher Ratschläge, Mitwirkung des Kranken am Heilungsprozess und Vermeidung möglicher Selbstgefährdung. Die Therapieaufklärung soll dem Patienten Verhaltensmaßregeln an die Hand geben, ihn beispielsweise über die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei der Medikation aufklären und ihn über das therapeutisch richtige Verhalten in der postoperativen Phase informieren.

Die Unterscheidung zwischen Selbstbestimmungsaufklärung und therapeutischer Aufklärung ist im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses von erheblicher Bedeutung. Die therapeutische Aufklärung ist Teil der richtigen ärztlichen Behandlung. Der Patient muss also grundsätzlich beweisen, dass der Arzt eine falsche therapeutische Aufklärung vorgenommen hat. Anders ist es hingegen, wenn der Patient eine fehlerhafte Selbstbestimmungsaufklärung behauptet. Hier hat der Arzt die wirksame Einwilligung des Patienten und damit die ordnungsgemäße Selbstbestimmungsaufklärung zu beweisen.

2. Fehleroffenbarungspflichten des Arztes

In § 630c Abs.2 S. 2 BGB sind Fehleroffenbarungspflichten des Arztes bzgl. fremden wie eigenen Fehlverhaltens normiert. Danach muss der Arzt auf Nachfrage des Patienten oder zur Abwendung von Gefahren, die aus einer fehlerhaften Behandlung resultieren können, den Patienten über jeden erkennbaren Behandlungsfehler aufklären.

3. Wirtschaftliche Aufklärungspflichten des Arztes

Im Absatz 3 des § 630c BGB ist schließlich noch die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Arztes geregelt. Der Arzt hat den Patienten auf mögliche wirtschaftliche Folgen einer Behandlung hinzuweisen, nämlich darauf, dass die Kosten von dem Krankenversicherer nicht übernommen oder erstattet werden. Leider sind die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die wirtschaftliche Aufklärungspflicht im Gesetz nicht genannt. Nach der Rechtsprechung können Leistungen, die der Arzt ohne Belehrung über die fehlende Kostendeckung erbringt, nicht gegenüber dem Patienten abgerechnet werden.

4. Fazit

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Therapieaufklärung strikt von der Selbstbestimmungsaufklärung zu trennen ist. Unterschiede ergeben sich v.a. hinsichtlich des Beweismaßes. Neu ist die nunmehr ausdrücklich geregelte Fehleroffenbarungspflicht des Arztes. Dabei handelt es sich nicht um eine Umsetzung der bisherigen Rechtsprechung.


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