Die Internationale Registrierung eines Designs (Geschmacksmusters)

  • 2 Minuten Lesezeit

Für Unternehmen, die Produkte mit Designschutz in Nicht-EU-Staaten exportieren und dieses auch dort schützen wollen, besteht mittlerweile in vielen Staaten die Möglichkeit, eine internationale Registrierung ihres Designs (früher Geschmacksmuster genannt) zu erlangen.

Eine Anmeldung eines nationalen Designs in jedem einzelnen ausländischen Staat ist umständlich und teuer. Durch eine internationale Registrierung des Designs gemäß dem Haager Musterabkommen (HMA) kann mittels einer einzigen Anmeldung Designschutz gleichzeitig in mehreren Ländern erlangt werden. Hieraus resultiert ein geringerer Verwaltungs-, Zeit- und Kostenaufwand bei der Schutzrechtserlangung und -Erhaltung, da einzelstaatliche Eintragungsverfahren entfallen und auch die Verlängerung zentral erfolgen kann. Eine internationale Registrierung nach dem Haager Musterabkommen stellt jedoch nur ein Bündel nationaler Registrierungen dar. Daher gilt der Designschutz nicht weltweit, sondern nur in den Mitgliedstaaten, in denen eine internationale Registrierung des jeweiligen Designs besteht.

Das Haager Musterabkommen umfasst drei eigenständige Verträge: die Londoner Akte von 1934, die Haager Akte von 1960, ergänzt um die Stockholmer Fassung von 1967 und die Genfer Akte von 1999, in Kraft seit dem 1.1.2004. Jeder Vertrag weist einen geschlossenen Verbund von Mitgliedsstaaten auf – nur die Staaten, die Mitglied eines Vertragswerkes sind, können Schutz gemäß der jeweiligen Akte erlangen.

Das Registrierungsverfahren erfolgt zentral über die World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf /Schweiz. Verfahrenssprachen sind Englisch, Französisch und Spanisch.

Eine nationale Voranmeldung eines Designs ist nicht Voraussetzung für die Registrierung eines Internationalen Designs. Besteht jedoch bereits ein solches nationales Design, kann entsprechend dem Patent- und Markenrecht für eine ausländische Nachanmeldung eines bereits in Deutschland angemeldeten oder eingetragenen Designs der Zeitrang der deutschen Erstanmeldung beansprucht werden.

Anmelder eines Internationalen Designs kann jedoch nur sein, wer einem der Vertragsstaaten angehört oder in einem solchen Land zumindest seinen Sitz hat. (Bei der Genfer Akte sind zudem Personen anmeldeberechtigt, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort in einem Vertragsstaat ist).

Die Schutzvoraussetzungen und Schutzwirkungen des Internationalen Designs richten sich nach den jeweiligen nationalen Vorschriften: Das Design, welches eine internationale Registrierung erhalten soll, muss den Eintragungsvoraussetzungen des jeweiligen nationalen Designrechts entsprechen. Diese werden von der WIPO nicht geprüft. Die Rechtsbeständigkeit eines Internationalen Designs wird von der jeweiligen nationalen Stelle, die für die Nichtigkeit zuständig ist, und gegebenenfalls von einem nationalen (Verletzungs-)Gericht geprüft. Auch die mit der Eintragung in das Internationale Geschmacksmuster-Register gewährten Rechte richten sich nach den Bestimmungen des jeweiligen nationalen Gesetzes.

Die Schutzdauer einer Internationalen Designanmeldung beträgt fünf Jahre und kann alle fünf Jahre um weitere fünf Jahre verlängert werden. Die maximale Schutzdauer richtet sich nach den nationalen Bestimmungen der benannten Länder.

Das Internationale Design hat an Bedeutung gewonnen, seitdem vor einigen Jahren die gesamte Europäische Gemeinschaft (EU) und die Afrikanische Organisation für Geistiges Eigentum französischsprachiger Länder Afrikas (OAPI) dem Haager Musterabkommen (HMA) in der Fassung der „Genfer Akte“ beigetreten sind.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dorotee Keller LL.M.

Beiträge zum Thema