Veröffentlicht von:

Die Kündigungsschutzklage

  • 2 Minuten Lesezeit

Sofern Sie eine Kündigung erhalten haben, ist die Kündigungsschutzklage das einzige Mittel zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung.  In 90 % der Fälle enden Kündigungsschutzverfahren mit einem Abfindungsvergleich. Insbesondere verhindern gerichtliche Vergleiche grundsätzlich die Verhängung einer Sperrfrist durch die Arbeitsagentur. 



Frist bei Kündigungsschutzklage


Der Arbeitnehmer muss innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Für die Fristenberechnung ist nicht maßgeblich von wann die Kündigung datiert, sondern wann die Kündigung zugestellt wurde. 


Voraussetzungen für eine Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage ist nur dann möglich, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Hierfür müssen folgenden Voraussetzungen vorliegen:


  • das Beschäftigungsverhältnis besteht länger als 6 Mo­na­te


  • der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer:  Bei der Fest­stel­lung der Zahl der Ar­beit­neh­mer werden Teilzeitkräfte mit ei­ner wöchent­li­chen Ar­beits­zeit von bis zu 20 St­un­den mit 0,5 und mit ei­ner wöchent­li­chen Ar­beits­zeit von weniger als 30 St­un­den mit 0,75 zu zählen. Azubis werden nicht mitgezählt.


Kündigungsschutz bei Kleinbetrieben


Beschäftigt der Arbeitgeber regelmäßig nicht mehr als 10 Mitarbeiter findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, weshalb eine Kündigung grundsätzlich ohne Grund erfolgen kann. Allerdings kann der Arbeitgeber auch in Kleinbetrieben einen Arbeitnehmer nicht willkürlich kündigen, da auch in Kleinbetrieben zumindest ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme berücksichtigt werden muss. Ein Verstoß ist dann gegeben, wenn die Kündigung offensichtlich unrechtmäßig ist.


Ablauf des Kündigungsschutzprozess


Nachdem die Kündigungsschutzklage bei Gericht eingegangen und dem Arbeitgeber zugestellt wurde, wird das Gericht einen Termin zur sog. Güteverhandlung bestimmte.  Das Gericht wird in dieser Phase auf eine gütliche Einigung der Parteien hinwirken. Insbesondere lassen sich in diesem Stadium durch geschickte Verhandlungen hohe Abfindungen aushandeln.

Unter Umständen ist es möglich, eine Einigung schon vor der eigentlichen Güteverhandlung zu erzielen. Ein entsprechender Vergleich kann in solchen Fällen durch das Arbeitsgericht im schriftlich Verfahren protokolliert werden, so dass eine Teilnahme bei Gericht nicht erforderlich ist.

Kann eine Einigung nicht erzielt werden, wird das Arbeitsgericht einen sog. Kammertermin zur streitigen Verhandlung anberaumen und durch Urteil entscheiden.


Kontaktieren Sie mich sofort bei Erhalt einer Kündigung. Bei Versäumnis der Frist  für die Kündigungsschutzklage gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von An­fang an wirk­sam. Sie verlieren daher einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bzw. auf Abfindung ohne das die Kündigung geprüft wird. Ggfs. müssen Sie zudem mit der Verhängung einer Sperrfrist durch die Arbeitsagentur rechnen.


Rechtsanwalt & Strafverteidiger Frank H. Lee  in Essen - Rüttenscheid Tel.: 0201 451947-2 (Durchwahl)   info@rechtsanwaltlee.de www.rechtsanwaltlee.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Frank Lee

Beiträge zum Thema