Die Leistungsfähigkeit eines verheirateten, erwerbslosen Kindes zum Elternunterhalt aus seinem Vermögen

  • 1 Minuten Lesezeit

Der BGH nimmt in seinem Beschluss vom 29.04.2015, Az. XII ZB 236/14, insbesondere dazu Stellung, wann ein verheiratetes, erwerbsloses Kind Unterhalt an einen Elternteil aus dem eigenen Vermögen zu zahlen hat.

Das eigene Vermögen muss ein zum Elternunterhalt verpflichtetes Kind nicht einsetzen, soweit es der eigenen angemessenen sekundären/privaten Alterssicherung dient, die neben der primären gesetzlichen Altersvorsorge anerkannt ist. Der Unterhaltspflichtige kann hierzu monatlich 5 % seines aktuellen Bruttoeinkommens ansparen. Die Höhe des geschützten Vermögens errechnet sich sodann aus den 5 % des Bruttoeinkommens für die gesamte Zeit des Erwerbslebens und bei einer jährlichen Kapitalverzinsung von 4 %.

Einschub/ Rechenbeispiel

So ergibt sich nach dem Zinsrechner: www.zinsen-berechnen.de/sparrechner.php bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3000,- €, einer monatlichen Sparrate von 150,- € (= 5% aus 3000,- €), 30 Berufsjahren und 4 % Rendite beispielsweise ein Altersvorsorgeschonvermögen in Höhe von 103.140,20 €.

Einschub/Ende

Ein unterhaltspflichtiges Kind, das verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, so der BGH in dem aktuellen Beschluss, habe grundsätzlich aber kein Bedürfnis auf ein eigenes Altersvorsorgevermögen. Denn für die primäre und sekundäre Altersvorsorge habe dessen erwerbstätiger Ehegatte im Rahmen des Familienunterhalts zu sorgen. Die Ehegatten lebten in einer Hausfrauenehe vom Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten und später von dessen Rente.

Nur wenn der erwerbstätige Ehegatte nach den Maßstäben im Elternunterhalt (5 % seines Bruttoeinkommens * Berufsjahre, gerechnet ab dem Beginn der Erwerbstätigkeit bis zum Eintritt der Unterhaltspflicht * 4 % jährlicher Kapitalverzinsung) kein hinreichendes Altersvorsorgevermögen aufgebaut hat, ist mit dem Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes die entsprechende Versorgungslücke aufzufüllen und dessen Vermögen insoweit dem Elternunterhalt entzogen.

Das heißt, wenn der erwerbstätige Ehegatte, wie im Beispiel oben, statt eines zulässigen Altersvorsorgevermögens i.H.v. 103.140,20 € für sich und seine erwerbslose Frau (= unterhaltspflichtiges Kind) beispielsweise lediglich 53.140,20 € für das Alter angespart hat, kann die Vermögenslücke mit dem Vermögen der Ehefrau bis zu 50.000,- € aufgefüllt werden und muss das unterhaltspflichtige Kind (hier die Ehefrau) bis zu dieser Höhe keinen Elternunterhalt aus dem eigenen Vermögen leisten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Simone Klotz-Drews

Beiträge zum Thema