Die Masterstudienplatzklage

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Im Jahr 2003 beschloss die Kultusministerkonferenz, dass der Bachelor der Regelabschluss ist. Wer drei Jahre lang alle Credits für den Bachelor gesammelt hat, ist nicht wie früher in der Mitte, sondern am Ende seines ersten Studiums. Und das Angebot an Masterstudienplätzen ist geringer als die Zahl der Bachelor-Absolventen an einer Hochschule. Das sich dadurch stetig ausdehnende Chaos an den Hochschulen wird nicht besser.

Die Universitäten treffen seit Einführung von Bachelor und Master mithilfe ihrer erlassenen Satzungen unter den Bachelor-Absolventen eine eigenständige Auswahlentscheidung mit eigenständigen Auswahlkriterien. An dieser Auswahlentscheidung scheitern leider oftmals viele Bewerber.

Dabei sind die Auswahlverfahren der Hochschulen nicht nur unterschiedlich, sondern die in den Satzungen festgelegten Kriterien sind teilweise auch willkürlich. Es wird nicht nur nach der erlangten Durchschnittsnote des Bachelor-Abschlusses entschieden, die an sich ausschlaggebend sein sollte, sondern es werden zahlreiche andere Kriterien in die Auswahlentscheidung aufgenommen.

So sind beispielsweise die Durchschnittsnote des Abiturs, ein besonderes Engagement im bisherigen Studium und sonstige kreative Eigenschaften inzwischen eingeführte Kriterien, die von den Bewerbern abverlangt und nicht nachvollzogen werden können. Auch umfangreiche Aufnahmetests werden häufig durchgeführt.

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit seiner Entscheidung v. 15.11.2010 (9 L 529/10) entschieden, dass die Qualifikation aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ein maßgeblicher, sich gegenüber anderen rechtmäßigen Kriterien durchsetzender Einfluss zukommen muss. So sieht es auch das Verwaltungsgericht Mainz in seiner Entscheidung vom 14.06. 2010, in der die Bachelornote als rechtmäßiges und maßgebliches Kriterium bezeichnet wird. Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss v. 15.11.2010 (9 L 529/10) in einem Eilverfahren festgestellt, dass das Vergabeverfahren für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit dem Abschluss Master mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen geltendes Recht verstößt. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung u. a. fest, dass in der ersten Verfahrensstufe der Universität Münster nur auf die Qualität des ersten akademischen Abschlusses abgestellt werden könne, auf den das Masterstudium aufbaue, nicht aber etwa auf Abiturnoten oder Motivationsschreiben. In der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens bestimme das Landesrecht, dass hier ebenfalls die Qualität des ersten akademischen Abschlusses (insbesondere der Bachelor-Abschluss) den Ausschlag geben müsse. Auch dies sei mit dem angewandten Punktesystem nicht sichergestellt.

Diese von der Rspr. aufgestellten Grundsätze werden aber häufig von den Universitäten missachtet. Das führt dazu, dass die jeweiligen Auswahlverfahren der Universitäten meist rechtswidrig und angreifbar sind.

Das Gericht kann daher entscheiden, dass der freie Zugang zu einem Masterstudienplatz zu Unrecht durch die Universität verhindert wurde und einen solchen Studienplatz zuspricht.

Schlömer & Sperl Rechtsanwälte ist eine bundesweit agierende und auf dem Tätigkeitsfeld der Studienplatzklage spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Rechtsanwalt Christian Reckling von Schlömer & Sperl Rechtsanwälte berät Sie gerne umfassend und informativ über die Möglichkeiten, einen Wunschstudienplatz zu erhalten. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. 


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