Die Nachfolge bei der GbR-Übertragung von Gesellschaftsanteilen

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Ausgangspunkt: Unternehmenskontinuität auch in der GbR

Anders als in der OHG und KG führt der Tod eines Gesellschafters ohne Regelungen im Gesellschaftsvertrag zur Auflösung der GbR, denn die Gesellschafterstellung der BGB-Gesellschaft ist unvererbbar (§ 727 BGB). Somit erhalten nicht automatisch die Erben des verstorbenen Gesellschafters, z. B. der Ehemann/-frau oder die Kinder, dessen Gesellschaftsanteile. 

Zur Unternehmensfortführung sind daher Anpassungen unabhängig von dem Verfassen einer letztwilligen Verfügung im Gesellschaftsvertrag vorzunehmen. Das Fehlen solcher gesellschaftsrechtlichen Regelung hat nämlich zur Folge, dass lediglich ein Neueintritt mittels Aufnahmevertrag erfolgen kann. 

Dies kann jedoch nur im Einvernehmen mit den verbliebenen Gesellschaftern erreicht werden, was regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen Erben und Gesellschaftern führt. Daher ist es anzuraten die Nachfolge der Anteile am Unternehmen im Gesellschaftsvertrag zeitig zu regeln.

Mögliche Gestaltungen im Gesellschaftsvertrag bei Fortsetzung der Gesellschaft

Die Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters unter Ausschluss der Erben zwischen den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird. In den Nachlass fällt jedoch dann ein Abfindungsanspruch der sich gegen die Gesellschaft als solche richtet. Um für die Gesellschaft existenzbedrohende Ansprüche zu vermeiden, können Abfindungsbeschränkungen in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.

Mit der sogenannten Eintrittsklausel wird einem Dritten (z. B. dem Erben, Schwiegertochter/-sohn, etc.) die Möglichkeit eingeräumt, als Gesellschafter in die GbR einzutreten. Oftmals wird das Recht zum Eintritt befristet, um somit nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne Sicherheit bezüglich der Zukunft des Unternehmens zu haben.

Bei den verschiedenen Arten der Nachfolgeklauseln (z. B. einfache Nachfolgeklausel oder qualifizierte Nachfolgeklausel) wird die Gesellschaft mit den Erben oder Vermächtnisnehmern des Erblassers (automatisch) fortgeführt. Es handelt sich um einen erbrechtlichen Übergang der Gesellschaftsrechte. 

Nach Auffassung des BGH treten die Nachfolger allerdings nur dann unmittelbar in die Position des verstorbenen Gesellschafters ein, wenn die vereinbarte Nachfolgeklausel mit der erbrechtlichen Rechtslage übereinstimmt. In dieser Konstellation müssen Testament oder Erbvertrag und der Gesellschaftsvertrag aufeinander abgestimmt werden, damit die gewünschte Rechtsfolge tatsächlich eintritt.

Rechtsanwalt Georg Sandtner

Fachanwalt für Steuerrecht



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