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Die neue EU-Erbrechtsverordnung und die Vererbung von Vermögen auf den Balearen

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Die EU hat eine neue EU-Erbrechtsverordnung erlassen, deren Ziel es ist, Erbfälle mit Auslandsbezug zu vereinfachen und die Frage des anwendbaren Rechts einer einzigen Rechtsordnung zu unterstellen.

Bei der Vererbung von Vermögen auf den Balearen, insbesondere bei der Vererbung von Immobilieneigentum, ist im Falle von ausländischen EU-Bürgern derzeit oft ausländisches Recht anwendbar. Die Frage, wer Erbe wird, richtet sich je nach Staatsbürgerschaft des Erblassers, oft nach dessen Heimatrecht.

Nach der neuen EU-Erbrechtsverordnung richtet sich das anwendbare Recht innerhalb der EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich einheitlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Die Verordnung sieht jedoch die Möglichkeit einer Rechtswahl vor, d.h. jeder EU-Bürger kann bestimmen, dass sich die Erbfolge nicht nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts, sondern nach seinem Heimatrecht richten soll.

Die Verordnung wird auf alle Erbfälle nach dem 17. August 2015 Anwendung finden.

Verstirbt ein EU-Bürger mit Vermögen in Spanien vor dem 17. August 2015, so verweist das spanische Recht zunächst auf sein Heimatrecht. Viele Rechtsordnungen nehmen diese Verweisung an, unabhängig davon, wo sich das zu vererbende Vermögen befindet und unabhängig davon, wo der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Verstirbt beispielsweise ein deutscher Staatsbürger mit Immobilieneigentum auf Ibiza, so richtet sich die Erbfolge nach deutschem Recht.

Verstirbt ein EU-Bürger nach dem 17. August 2015, so richtet sich die Erbfolge grundsätzlich nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts. Verstirbt also beispielsweise ein Deutscher, der sich überwiegend auf Ibiza aufhält und keine testamentarische Verfügung getroffen hat, so richtet sich die Erbfolge für sein gesamtes Vermögen nach spanischem Recht, möglicherweise sogar nach ibizenkischem Foralrecht, denn Ibiza hat – genau wie die anderen balearischen Inseln – eigene erbrechtliche Bestimmungen.

Es ist damit für jeden ausländischen Immobilieneigentümer auf Ibiza empfehlenswert, sich noch zu Lebzeiten aktiv um seine Erbfolge zu kümmern. um möglicherweise unerwünschte Erbfolgen zu vermeiden. Konkret bedeutet dies, dass alle Personen mit Wohnsitz auf Ibiza oder solche Personen, die zumindest einige Monate im Jahr auf Ibiza verbringen, ihre erbrechtliche Situation überprüfen lassen sollten, um bei Bedarf in einem Testament eine Rechtswahl zu treffen. Diese Rechtswahl kann man bereits heute treffen.

Von dem anzuwenden Erbrecht zu unterscheiden ist das anzuwendende Erbschaftsteuerrecht. Hier kommt es primär auf den dauerhaften Aufenthalt des Erblassers und des Erben auf den Balearen an! 

Nach dem balearischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wurde die Erbschaftsteuer für nahe Angehörige fast vollständig abgeschafft. So wird insbesondere bei Erbschaften durch Kinder oder Ehegatten ein genereller Abschlag von 99 % auf die sonst anfallende Erbschaftsteuer gewährt.

Einer der Voraussetzungen für die Anwendung des balearischen Erbschaftsteuergesetzes ist allerdings, dass sowohl der Erblasser als auch der Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls seinen dauerhaften Aufenthalt mindestens 5 Jahre auf den Balearen hatten.

Ist dies nicht der Fall, bleibt es bei den Regeln des staatlichen spanischen Erbschaftsteuergesetzes für Nichtresidente, wonach die Erben die Erbschaft zentral in Madrid zu versteuern haben.

Ein besonderes Problem für viele nicht auf Ibiza ansässige Erben stellt die hohe progressive spanische Erbschaftsteuer dar: Selbst Erben 1. Ordnung (Kinder oder der Ehegatten) können nur einen persönlichen Freibetrag von jeweils knapp 16.000 € geltend machen.

Zusammenfassend kann man sagen, dass es durch die Errichtung oder Aktualisierung des Testaments meist möglich ist, die Abwicklung des Nachlasses zu vereinfachen und kostengünstig zu gestalten. Auch kann Streit zwischen Erben vermieden werden. Durch eine Rechtswahl kann bei einer Erbschaft auf Ibiza ausländisches EU-Erbrecht zur Anwendung kommen; die Erbschaftsteuern müssen allerdings in jedem Fall in Spanien (entweder in Madrid oder auf den Balearen) bezahlt werden. Es ist stets empfehlenswert, sich zwecks Regelung des Nachlasses von einen im ausländischen und spanischen Erbrecht erfahrenen Anwalt beraten zu lassen.


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