Die „nicht geringe Menge“ bei Benzodiazepinen
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Benzodiazepine wie Alprazolam, Clonazepam, Diazepam, Lorazepam, Lormetazepam, Midazolam, Oxazepam, Temazepam, Triazolam, Tetrazepam unterfallen dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG). Derjenige, der Medikamente mit den genannten Wirkstoffen anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder ausgenommene Zubereitungen herstellen will, bedarf also der Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. Ansonsten macht er sich nach dem BtmG strafbar.
Die zu erwartenden Strafen sind jedoch weit gefächert. Von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren Dauer reicht der Strafrahmen bei den einzelnen Betäubungsmitteldelikten. Von besonderer Bedeutung ist insoweit aber stets die „nicht geringe Menge", da sich aus ihr in der Regel die Mindeststrafe ergibt. Wer etwa mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach dem BtmG erlangt zu haben, wird gem. § 29a I Nr. 2 BtmG grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr Dauer bestraft. Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird sogar bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis einführt.
Der Bundesgerichtshof hat sich nun in seinem Urteil vom 02.11.2010 (Az. 1 StR 581/09) erstmals zu den „nicht geringen Mengen" im Bereich bestimmter Benzodiazepine geäußert und so verbindliche Richtwerte für die künftige Praxis vorgegeben.
Die Grenzwerte für die nicht geringe Menge der nachfolgenden Benzodiazepine und Zolpidem sind wie folgt festzulegen:
Diazepam: 2.400 mg
Alprazolam: 240 mg
Clonazepam: 480 mg
Lorazepam: 480 mg
Lormetazepam: 360 mg
Midazolam: 1.800 mg
Oxazepam: 7.200 mg
Temazepam: 4.800 mg
Tetrazepam: 4.800 mg
Triazolam: 120 mg
Zolpidem: 4.800 mg
Rechtsanwalt Mathias Klose, Regensburg
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