Die Pflichtverteidigung im Strafrecht

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Die Pflichtverteidigung im Strafrecht ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Rechtssystems und gewährleistet das Recht auf eine angemessene Verteidigung für Menschen, die sich in einer schwierigen rechtlichen Situation befinden. Im Folgenden wird die Pflichtverteidigung im Strafrecht in Deutschland genauer erläutert.

Grundsätzlich hat jeder Angeklagte im Strafverfahren das Recht, sich selbst zu verteidigen. Das bedeutet, dass er einen Rechtsanwalt seiner Wahl beauftragen kann, um ihn in dem Verfahren zu vertreten. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen das Gericht eine Pflichtverteidigung anordnen kann.

Eine Pflichtverteidigung ist dann erforderlich, wenn der Angeklagte aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage ist, sich selbst angemessen zu verteidigen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn er aufgrund von geistigen oder körperlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, das Verfahren zu verstehen oder seine Verteidigung selbstständig zu führen. Auch in Fällen, in denen dem Angeklagten eine schwere Straftat zur Last gelegt wird, kann eine Pflichtverteidigung angeordnet werden.

Gemäß § 140 Abs. 1 StPO wird ein Pflichtverteidiger dann bestellt, wenn dies "geboten erscheint, um die Interessen des Beschuldigten angemessen zu wahren". Hierbei kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Die Entscheidung über die Anordnung einer Pflichtverteidigung trifft das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung.

Neben der Anordnung einer Pflichtverteidigung durch das Gericht kann auch der Beschuldigte selbst die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Beschuldigte den Eindruck hat, dass er ohne anwaltliche Hilfe das Verfahren nicht verstehen oder sich nicht effektiv verteidigen kann.

Die Kosten für einen Pflichtverteidiger werden vom Staat übernommen. Hierbei handelt es sich um eine notwendige Ausgabe im Sinne des § 464a StPO. Dies bedeutet, dass der Staat die Kosten des Pflichtverteidigers nur dann übernimmt, wenn der Beschuldigte nicht in der Lage ist, die Kosten selbst zu tragen.

Eine Pflichtverteidigung hat verschiedene Auswirkungen auf das Strafverfahren. Zum einen sorgt sie dafür, dass der Beschuldigte eine angemessene Verteidigung erhält und seine Rechte im Strafverfahren gewahrt werden. Zum anderen hat sie aber auch Auswirkungen auf das Verfahren selbst.

So darf beispielsweise ein Pflichtverteidiger Akteneinsicht nehmen und den Beschuldigten im Strafverfahren vertreten. Er kann auch Beweisanträge stellen und die Aussagen von Zeugen in Frage stellen. Allerdings darf der Pflichtverteidiger nicht gegen den Willen des Beschuldigten handeln. Das bedeutet, dass der Beschuldigte das letzte Wort in allen wichtigen Fragen hat und der Pflichtverteidiger nur im Einvernehmen mit ihm handeln kann.

Darüber hinaus kann eine Pflichtverteidigung auch Auswirkungen auf das Strafmaß haben. Wenn ein Pflichtverteid

iger beispielsweise feststellt, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldigten unberechtigt sind oder dass das Verfahren nicht rechtmäßig geführt wird, kann er hiergegen Einspruch einlegen und so das Strafmaß beeinflussen.

Zu beachten ist jedoch, dass eine Pflichtverteidigung nicht immer dazu führt, dass der Beschuldigte automatisch freigesprochen wird. Sie soll lediglich sicherstellen, dass der Beschuldigte eine faire Chance erhält, sich im Strafverfahren angemessen zu verteidigen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Pflichtverteidigung im Strafrecht in Deutschland ein wichtiger Bestandteil des Rechtssystems darstellt. Sie gewährleistet das Recht auf eine angemessene Verteidigung für Menschen, die sich in einer schwierigen rechtlichen Situation befinden und nicht in der Lage sind, sich selbst effektiv zu verteidigen. Die Anordnung einer Pflichtverteidigung erfolgt im Rahmen einer Ermessensentscheidung des Gerichts und kann auch vom Beschuldigten selbst beantragt werden. Die Kosten für einen Pflichtverteidiger werden vom Staat übernommen, sofern der Beschuldigte nicht in der Lage ist, die Kosten selbst zu tragen. Eine Pflichtverteidigung hat Auswirkungen auf das Strafverfahren, insbesondere auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschuldigten, kann aber auch Einfluss auf das Strafmaß nehmen.


Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

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