Die Teilungsversteigerung des Gesellschaftsgrundstücks

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Die (zwangsweise) Beendigung einer Miteigentümergemeinschaft am Grundstück erfolgt durch die Teilungsversteigerung und die Verteilung des Erlöses. Wie aber ist es, wenn das Grundstück nicht einer (schlichten) Gemeinschaft, sondern einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gehört?

Auch in diesem Fall kann der einzelne Gesellschafter unmittelbar einen Antrag auf Teilungsversteigerung des Gesellschaftsgrundstücks stellen.

Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (Urteil vom 16. Mai 2013 - Az. V ZB 198 / 12) entschieden. Vor allen Dingen ist es nicht nötig, dass der versteigerungswillige Gesellschafter zuvor seinen Anspruch gegen die Gesellschaft selbst oder gegen die übrigen Gesellschafter gerichtlich durchsetzen muss.

Der Fall, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, lag folgendermaßen:

Die Beteiligten gründen eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die dann ein Grundstück erwirbt. Einige Gesellschafter nutzen die Immobilie selbst, im Übrigen ist sie vermietet. Als es zu Spannungen zwischen den Gesellschaftern kommt, kündigt einer der Gesellschafter die Gesellschaft und beantragt beim Vollstreckungsgericht die Teilungsversteigerung des Grundstücks. Damit ist aber ein anderer Gesellschafter nicht einverstanden. Deshalb kommt es zum Rechtsstreit.

Der Bundesgerichtshof hält die Teilungsversteigerung eines Gesellschaftsgrundstücks für zulässig. Die Abwicklung der Gesellschaft erfolgt nach den gleichen Regeln wie die Auseinandersetzung der Miteigentümer. Dort ist vorgesehen, dass die Teilung eines Grundstücks durch Teilungsversteigerung erfolgt. Der Antrag auf Teilungsversteigerung kann von jedem Teilhaber ohne weiteres beantragt werden, wenn er als Mitberechtigter im Grundbuch eingetragen ist.

Mit seiner Entscheidung sorgt der Bundesgerichtshof für klare und einfache Verhältnisse. Die Frage war vorher umstritten gewesen. Teilweise ist die Ansicht vertreten worden, nur alle Gesellschafter gemeinsam könnten den Versteigerungsantrag stellen. Notfalls müsse die Zustimmung der „widerspenstigen" Gesellschafter eingeklagt werden.

Dieser Auffassung hat das höchste deutsche Zivilgericht eine deutliche Absage erteilt. Sie würde zu unnötigen Prozesskosten und zu erheblichen Verzögerungen bei der Abwicklung der Gesellschaft führen. Damit öffnet er einen Express-Exit für die Beendigung der Gesellschaft mit Immobilienvermögen.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.



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