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Anton Bernhard Hilbert Mediator (DAA)

Hilbert & Simon Rechtsanwälte
Hilbert & Simon Rechtsanwälte
www.hilbert-simon.de
"Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt!" (Ernst von Feuchtersleben)
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge
Online-Rechtsberatung
Online-Beratungen im Erbrecht über unser einfaches Kommunikationsmodul: Wir rufen Sie zum vereinbarten Termin an. Die Kosten für eine Beratung belaufen sich pauschal auf 297,50 Euro - max. 45 min.
MH
von M. H. am 09.06.2025 um 18:15 Uhr
Ausschlagung der Erbschaft
Erbrecht
Herr Hilbert hat mich sehr gut beraten und mir wichtige Tipps / Empfehlungen gegeben. Das Gespräch lief sehr freundlich und zuvorkommend ab. Ich kann Herrn Hilbert und sein Team empfehlen.

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Meine Schwerpunkte liegen in den Bereichen 

- Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht (Testamente, Erbauseinandersetzung, Pflichtteil)

- Immobilienübergabeverträge (Wohnungsrecht/NIeßbrauch, Rückforderung u.a.)

- und Unternehmensnachfolgen (interne und externe Nachfolge, Rechtsform ua.) 

Langjährige Erfahrung und ständige Fortbildungen sichern die Qualität meiner Arbeit.

"Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt." 

 Weitere Informationen finden Sie unter: www.hilbert-simon.de

Anton Bernhard Hilbert Mediator (DAA) ist gelistet in Rechtsanwälte Waldshut-Tiengen und Rechtsanwälte Deutschland.

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  • Deutsch
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Mitgliedschaften

  • Deutscher Anwaltverein
  • ARGE Erbrecht
  • ARGE Mietrecht und Immobilien
  • Forum Erbrecht
  • Deutsche Vereinigung für Vermögensnachfolge und Erbrecht (DVEV) e. V.
  • Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten (DSE) e. V.
  • VorsorgeAnwalt e. V.
  • Haus Grund Hochrhein e.V.
  • zentUma Mannheim (Zentrum für Unternehmensnachfolge)
  • Gutachterausschuss

Bewertungen 342

MH

von M. H. am 09.06.2025 um 18:15 Uhr

Ausschlagung der Erbschaft
Erbrecht
Herr Hilbert hat mich sehr gut beraten und mir wichtige Tipps / Empfehlungen gegeben. Das Gespräch lief sehr freundlich und zuvorkommend ab. Ich kann Herrn Hilbert und sein Team empfehlen.
AH

von A. H. am 01.04.2025 um 10:09 Uhr

Allgemeine Rechtsberatung 13.03
Allgemeine Rechtsberatung
Wir erhielten von Herrn Hilbert eine einwandfreie Beratung mit Klärung aller unserer offenen Fragen. Herr Hilberts Erklärungen waren sehr fundiert, sachlich und zudem auch für Leihen einwandfrei zu verstehen. Wir haben uns sehr gut verstanden und aufgehoben gefühlt. Nochmals herzlichen Dank dafür. Herr Hilbert kann man nur weiterempfehlen. S+A
Vielen Dank für Ihre freundliche, positive und ausführliche Bewertung. Über die Empfehlung, die Sie aussprechen, freue ich mich sehr.
TB

von T. B. am 22.03.2025 um 07:09 Uhr

Gründung einer BGB-Grundstücksgesellschaft als Rechtsnachfolger
Erbrecht
Hinweise auf mögliche Erbkonflikte aufgrund der langen Berufserfahrung von Herrn Hilbert waren besonders wertvoll.
Vielen Dank für Ihre positive Bewertung und Ihren Hinweis auf meine langjährige Berufserfahrung.

Rechtstipps 170

Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert Mediator (DAA)
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Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert Mediator (DAA)
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Erbrecht

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Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert Mediator (DAA)
(40)15.07.2021 von Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert Mediator (DAA)
Erbrecht

1. Trennung und Scheidung wirken sich erbrechtlich ausBei allem Kampf um Unterhalt, Umgangsrecht, Zugewinnausgleich etc. dürfen die Eheleute nicht vergessen, die Auswirkungen von Trennung und

Kontaktdaten von Anton Bernhard Hilbert Mediator (DAA)

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    79761 Waldshut-Tiengen

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Keine Eintragung
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
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b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
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Rechtsanwalt, Bundesrepublik Deutschland
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Dienstleistungsinformationen nach §2 DL-InfoV


DL-InfoV § 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
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6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt,
den Staat, in dem sie verliehen wurde: Bundesrepublik Deutschland
und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen: Rechtsanwaltskammer Freiburg
7. die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Allgemeine Mandatsbedingungen, Haftungsbegrenzungsvereinbarung, Vergütungsvereinbarung, Vollmacht,
8. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand: anwendbar ist deutsches Recht
9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen: nicht zutreffend
10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben: Erbringung von Rechtsrat, rechtliche Vertretung, Verhandlungsleitung/Mediation
11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich: Allianz Versicherung, Berlin
(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise
1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.
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