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„Die Tribute von Panem – Catching Fire“ – Abmahnung durch Waldorf Frommer wegen Filesharing

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Seit Beginn der Woche liegen in der Kanzlei weitere Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer aus München vor. Die Kanzlei mahnt im Auftag der Studiocanal GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an dem Filmwerk „Die Tribute von Panem – Catching Fire“ ab.

Der Vorwurf ist die unerlaubte Vervielfältigung des Filmwerkes über die Internettauschbörse BitTorrent – kurz: Filesharing

Wie bei Abmahnungen von Waldorf Frommer allgemein üblich, erfüllt die hier besprochene Abmahnung die folgenden Kriterien:

  • es wird innerhalb einer vergleichsweise kurzen Frist von etwas mehr als einer Woche die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt,
  • es wird ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 815,00, bestehend aus EUR 600,00 Schadensersatz sowie EUR 215,00 Aufwendungsersatz gefordert.
  • Waldorf Frommer Rechtsanwälte halten die Begrenzung des Gegenstandswertes für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches auf EUR 1.000,00 nach § 97a Abs.3 S. 2 UrhG – http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html – grundsätzlich für unbillig, bieten jedoch für den Fall einer außergerichtlichen Streitbeilegung an, sich nicht auf diese Unbiligkeit zu berufen.
  • es liegen keine Nachweise zur Rechteinhaberschaft bei


Was bedeutet das für den Empfänger einer solchen Abmahnung von Waldorf Frommer?

1. Fristen einhalten

Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, empfehle ich Ihnen dringend, die von der Abmahnkanzlei gesetzten Fristen einzuhalten.

2. Unterlassungserklärung

Insbesondere die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sollten Sie einhalten. Ich rate jedoch davon ab, die mit der Abmahnung übermittelte vorgefertigte Unterlassungserklärung ohne Weiteres zu unterzeichnen. In vielen Fällen bietet es sich an, zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht und sofern dies der Fall ist,  in welcher Form eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann.  Hierzu berate ich Sie gerne unter Berücksichtigung der Gegebenheiten Ihres Einzelfalles. Auf keinen Fall sollten Sie hier vorschnell handeln.

In vielen Fällen schuldet der Abgemahnte gerade keine Unterlassungserklärung!!!

3. Schadensersatz und Aufwendungsersatz

Ob Sie als Empfänger der Abmahnung verpflichtet sind, Schadensersatz und Aufwendungsersatz zu leisten, hängt von dem Einzelfall ab. Der BGH (Bundesgerichtshof) hat inzwischen in verschiedenen Entscheidungen versucht die Nutzung von Internettauschbörsen und damit einhergehenden Urheberrechtsverletzungen zu bewerten. Auch hat sich die Gesetzgebung der Sache angenommen und im Oktober 2013 die für Abmahnungen maßgebliche Norm, den § 97a UrhG – http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html – neugefasst. Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten ist in den sog. Filesharingfällen zumeist die Höhe des Schadensersatzes sowie die Frage, in welcher Form der Inhaber des Internetanschlusses (also der Empfänger der Abmahnung) haftet, sofern er die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. In zwei richtungsweisenden Entscheidungen hat sich der BGH der Fallkonstellation Filesharing über Internettauschbörsen sowie die Rechtsgedanken der Störerhaftung beschäftigt:

  • Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 – http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/BGH_15_11_2012_I_ZR_74_12_Morpheus_Aufsichtspflichten_von_El-d5597543.html –, „Morpheus“

  • Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 – http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/BGH_08_01_2014_I_ZR_169_12_BearShare_Haftung_eines_Inhabers_-d7068967.html –, „BearShare“

Ob Sie also zur Zahlung von Aufwendungsersatz und/oder Schadensersatz grundsätzlich verpflichtet sind, hängt also stets vom Einzelfall ab und wird auch von den Gerichten nicht einheitlich beurteilt.

4. Fazit

Sofern Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer oder einer anderen Abmahnkanzlei wie FAREDS, Daniel Sebastian, Kornmeier und Partner etc. erhalten habe, rate ich Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen sowie die gesetzten Fristen nicht verstreichen zu lassen. Eine eventuelle Verpflichtung zur Erfüllung der Zahlungsansprüche hängt – wie gesagt – vom Einzelfall ab.

Hierzu sowie zu den Kosten meiner anwaltlichen Beratung kläre ich Sie gerne in einem ersten kostenfreien Telefonat auf. Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer Erfahrung in unzähligen Filesharingfällen. Wir beraten Sie in einem ersten kostenfreien Telefonat zu der Sachlage in Ihrem konkreten Einzelfall und bieten Ihnen folgende Vorteile:

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Ihre Kanzlei Brehm


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