Die unberechtigte Geldwäscheanzeige

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Bei der Geldwäsche gemäß § 261 StGB handelt es sich um einen Straftatbestand, dessen Folge in besonders schweren Fällen sogar bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist. Die Regelung zielt darauf ab, das Einschleusen von Vermögensgegenständen aus organisierter Kriminalität und verwandten Kriminalitätsformen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zum Zwecke der Tarnung zu unterbinden. 

Doch was ist zu tun, wenn einem selbst ungerechtfertigt solch ein Vorwurf gemacht wird?

Im Todesfall in der Familie kommt es oft dazu, dass Menschen einige Tausend Euro vererbt bekommen und diese dann innerhalb kurzer Zeit mehrere Male jeweils bar einzahlen wollen, was so vorher nie vorgekommen war. In diesem Fall kann es dazu kommen, dass die Bank eine Geldwäscheverdachtsanzeige stellt. Die Bank meldet sich bei der Staatsanwaltschaft, welche dann die Ermittlungen aufnimmt. Es kommt beispielsweise zu einer Hausdurchsuchung. Bei der Auswertung jeglicher persönlichen Eigentümer, wie zum Beispiel handschriftlicher Notizen oder des Mobiltelefons, kann es dazu kommen, dass die Staatsanwaltschaft genügend Beweise für eine Anklage findet. Den Betroffenen werden häufig illegale Tätigkeiten wie Korruption, Bestechung, Raub, Erpressung, Drogenhandel, Waffenhandel oder Steuerhinterziehung vorgeworfen. 

Wurde Ihnen Geldwäsche vorgeworfen? Wurde Ihr Haus wegen des Verdachts auf Geldwäsche durchsucht? Hat Ihre Bank eine Geldwäscheverdachtsanzeige gestellt? Falls dies der Fall sein sollte, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann mit seiner jahrelangen Expertise im Wirtschaftsstrafrecht für eine Beratung und auch die Eröffnung des Rechtsweges zur Seite. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Foto(s): Rechtsanwalt Hermann Kaufmann

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