Die Vertretung und/oder Begleitung eines Gesellschafters in einer GmbH-Gesellschafterversammlung

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Ist ein Gesellschafter berechtigt, einen Berater in die Gesellschafterversammlung mitzubringen und sich von ihm vertreten zu lassen? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Dresden in seinem Urteil vom 25.08.2016 (Az.: 8 U 347/16) zu befassen.

Anlass für diese Entscheidung war folgender Sachverhalt:

Die Gesellschafter einer GmbH entschieden in einer Gesellschafterversammlung über die Einziehung der Geschäftsanteile eines Gesellschafters und über dessen Ausschluss aus der Gesellschaft. Der betroffene Gesellschafter war hierbei nicht stimmberechtigt. Er wollte sich in dieser Versammlung durch seinen Rechtsanwalt vertreten lassen bzw. ihn als Beistand und Begleitung hinzuziehen. Die Gesellschaft kam diesem Wunsch nicht nach, weshalb der betroffene Gesellschafter sein Begehren im Wege einer einstweiligen Verfügung herbeiführen wollte. In der Satzung waren keine Regelungen hierüber vorgesehen, sie verwies vielmehr auf die „geltenden gesetzlichen Bestimmungen“.

Zunächst wies das OLG Dresden in seinem Urteil darauf hin, dass das Teilnahmerecht eines Gesellschafters an einer Gesellschafterversammlung nicht davon abhängt, ob dieser überhaupt bei dem zu fassenden Gesellschafterbeschluss stimmberechtigt ist. Das Teilnahmerecht eines Gesellschafters an einer Gesellschafterversammlung gehöre zum Kernbereich seiner Mitgliedschaftsrechte.

Darüber hinaus sei die Vertretung eines Gesellschafters grundsätzlich zulässig, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vorsieht. Erforderlich hierfür ist lediglich eine Vollmacht an den Vertreter. Lässt ein Gesellschafter sich in einer Gesellschafterversammlung vertreten, habe er jedoch kein Recht darauf, selbst an der Versammlung teilzunehmen.

Laut OLG Dresden sei ein Gesellschafter grundsätzlich nicht dazu berechtigt, einen Dritten als Berater und/oder Unterstützer zu einer Gesellschafterversammlung mitzubringen, da dies das Gesetz nicht vorsehe. Die Teilnahmebefugnis eines Dritten könne sich jedoch aus dem Aspekt der Treuepflicht ergeben. Dies sei zum Beispiel der Fall:

  • wenn schwerwiegende Entscheidungen zu fällen sind und dem Gesellschafter die erforderliche Sachkunde fehlt. Zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Gesellschafters, die Struktur der Gesellschaft und die Bedeutung des Beschlussgegenstandes.
  • wenn die statusrechtliche Stellung des betroffenen Gesellschafters durch die Beschlussfassung unmittelbar betroffen ist.
  • wenn auch anderen Gesellschaftern eine Beraterteilnahme gestattet ist und eine Gesellschaftergleichbehandlung deshalb die Unterstützung durch einen Berater gebietet.

Um Probleme zu vermeiden, raten wir den Gesellschaftern daher, bereits im Gesellschaftervertrag zu vereinbaren, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Vertretung und/oder Begleitung durch Dritte in einer Gesellschafterversammlung zulässig ist.


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