Die Verwirkung des medizinischen Vergütungsanspruchs

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Wie sämtliche Vergütungsansprüche unterliegt auch der Vergütungsanspruch des Arztes gegenüber seinem Patienten der dreijährigen Verjährungsfrist. Diese beginnt dann zu laufen, wenn der Vergütungsanspruch des Mediziners fällig ist. Der Fälligkeit des ärztlichen Vergütungsanspruchs wiederum bestimmt sich nach § 12 Abs.1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

So regelt § 12 Abs.1 GOÄ insoweit einen Sonderfall, als dass der Honoraranspruch solange nicht verjähren kann, solange keine Rechnung an den Patienten übermittelt hat. Das mag für den Arzt auf den ersten Blick noch vorteilhaft sein, da der Arzt es durch das Datum der Rechnungsstellung selbst in der Hand hat den Verjährungseintritt festzulegen.

Gleichwohl droht dem Mediziner trotz dieses Vorteils Ungemach von anderer Seite. So bewirkt das Rechtsinstitut der Verwirkung eine ganz wichtige Einschränkung dieses Grundsatzes. So kann der Mediziner seinen Honoraranspruch verwirken, wenn er sein Recht (Honorar) längere Zeit nicht geltend macht, der Patient sich hierauf eingerichtet hat und sich nach dem Verhalten des Arztes auch darauf einrichten durfte, dass die Rechnungsstellung auch in Zukunft nicht erfolgen wird. So entschied das OLG Düsseldorf (Az.: 8 U 111/91) schon im Jahre 1992, dass der Arzt seine Rechnung innerhalb angemessener Frist erstellen und dem Patienten übersenden muss. Auch das Landgericht München verweist in seinem Urteil aus dem Jahre 2002 (Az.: 9 S 12869/01) darauf, dass der Patient trotz laufender Verjährungsfrist nicht schutzlos gestellt ist. So darf der Patient eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung setzen. Kommt dieser der Arzt nicht nach, muss er mit der Verwirkung seiner Ansprüche rechnen.

Wartet ein Arzt beispielsweise wie in einem aktuellen Fall (OLG Nürnberg Az.: 5 W 2508/07) 4 Jahre zu, sei dies „schlechthin unverständlich“. Aber nicht nur in zeitlicher Hinsicht waren die Voraussetzungen der Verwirkung bejaht worden. So sah das Gericht die besondere Schutzwürdigkeit dahingehend, dass er nach 4 Jahren nicht mehr mit einer Inanspruchnahme zu rechnen brauchte. Der Arzt blieb immerhin auf einem Honorar von 62.880 € sitzen!

Insbesondere wird das Gericht den Honoraranspruch somit dann als verwirkt ansehen, wenn die Rechnung nach Abschluss der Behandlung nicht innerhalb von 3 Jahren gestellt wurde.


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