Die virtuelle Hauptversammlung nach dem COVID-19-Gesetz

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Die weiterhin bestehenden Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeit von Personen haben teils erhebliche Auswirkungen auf die Beschlussfassung und die Handlungsfähigkeit von Unternehmen. Um diesen Problemen entgegenzuwirken, wurden durch Inkrafttreten des „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ am 28. März 2020 vorübergehend substantielle Erleichterungen u. a. für die Durchführung von Hauptversammlungen erlassen.

So kann der Vorstand nun auch ohne eine entsprechende Ermächtigung in der Satzung eine virtuelle Hauptversammlung i. S. d. § 118 AktG gänzlich ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abhalten. Lediglich der Vorstand, der Versammlungsleiter, der Notar und ggf. der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft haben sich während der Versammlung physisch am selben Ort zu befinden. Voraussetzung für die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung ist, dass diese in Bild und Ton (sog. One-Way-Livestream) übertragen wird. Hierdurch fallen sowohl die Antragsrechte der Aktionäre, als auch deren Rede- und Auskunftsrechte gem. § 131 AktG weg. Daher ist den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation einzuräumen. Der Vorstand kann beschließen, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung einzureichen sind. Eine Beschränkung der Fragemöglichkeit auf angemeldete Aktionäre ist möglich. 

Die Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung ist nun innerhalb des Geschäftsjahres möglich und nicht nach § 175 Abs. 1 S. 2 AktG auf die ersten acht Monate begrenzt. Die Frist für den Entlastungsbeschluss wurde jedoch nicht entsprechend auf das Geschäftsjahr ausgedehnt. Dies hätte zur Folge, dass sich entweder die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds nach Ablauf der regulären Amtszeit entgegen § 102 Abs. 1 S. 1 AktG auf mehr als fünf Jahre verlängert oder die Amtszeit des Aufsichtsratsmitgliedes nach Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres endet, sodass ggf. eine gerichtliche Bestellung nach § 104 AktG erforderlich wäre. Dies kann jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, sodass hier von einem redaktionellen Fehler auszugehen ist. Auch die Einberufungsfrist kann von bisher 30 Tage auf 21 Tage verkürzt werden.

Mit Zustimmung des Aufsichtsrats sind Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn nach § 59 AktG auch ohne einen Beschluss der Hauptversammlung oder entsprechende Satzungsermächtigung möglich. Zudem werden die Anfechtungsmöglichkeiten der Hauptversammlungsbeschlüsse weiter eingeschränkt.

Diese Regelungen gelten zunächst für das Jahr 2020, können aber durch Rechtsverordnung bei Fortbestehen der COVID-19-Pandemie bis höchstens zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.



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