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Aktienrecht: Hauptversammlung im Cyberspace

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Hauptversammlung online. Das soll nach dem Willen des Bundesjustizministeriums bald Wirklichkeit werden, jedenfalls wenn es nach einem neu vorgestellten Referentenentwurf geht. Das Redaktionsteam von anwalt.de zeigt, wie das Internetzeitalter im Aktienrecht Einzug hält.


Internet- und E-Mail-Verkehr 

Elektronische Kommunikationsmedien sollen zukünftig in der Hauptversammlung genutzt werden, um den Aktionären die Teilnahme zu erleichtern. Zudem sollen Aktionäre die Möglichkeit zur Stimmabgabe und zum Fragerecht auf elektronischem Wege haben und sich online zuschalten können, wenn dies die Satzung vorsieht.

Für die Hauptversammlung wichtige Informationen (Tagesordnung, Anträge etc.) sollen börsennotierte Unternehmen in Zukunft ab der Einberufung auf ihrer Internetpräsenz veröffentlichen und im Gegenzug die Zusendung von Unterlagen an die Aktionäre entfallen, wenn die Aktionäre nicht ausdrücklich die postalische Zusendung verlangen.

 
Virtualisierte Mitteilung und Auslegung 

Darüber hinaus kann die Hauptversammlung entscheiden, ob die Mitteilungen in Papierform verschickt oder die Nachrichten von den Banken, bei denen die Aktionäre ihr Depot haben, elektronisch per E-Mail übermittelt werden sollen. Haben die Aktionäre in der Hauptversammlung auf elektronischem Wege Zugang zu den Informationen, beispielsweise mithilfe von Computerterminals, so müssen diese Unterlagen dann nicht mehr in Papierform ausgelegt werden.

Können Aktionäre nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, so können sie neben der Beauftragung eines Vertreters auch per Brief von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen.


Hintergrund der Reform
 

Der Referentenentwurf basiert auf einer EU-Richtlinie (Richtlinie 2007/36/EG), die bis spätestens 3. August vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt werden muss. Neben der Erleichterung der Stimmabgabe und Verbesserung der Präsenz in der Hautversammlung, beinhaltet der Referentenentwurf auch schärfere Maßnahmen gegen missbräuchliche Aktionärsklagen. Weitere Inhalte der Reform sind die Flexibilisierung des Depotstimmrechts von Banken und die Deregulierung bei Sachgründungen.

(WEL)


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