​Die Vorladung als Beschuldigte/r

  • 1 Minuten Lesezeit

Sie haben von der Polizei eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten und wissen nicht, wie Sie sich am besten verhalten sollten?

Zunächst einmal gilt es Ruhe zu bewahren.

Sie können den Termin ohne Angaben von Gründen absagen und darum bitten, auch von weiteren Vernehmungsersuchen, d.h. Vorladungen, Abstand zu nehmen.

Ihr Nicht-Erscheinen wird sodann so ausgelegt, dass Sie (zunächst) keine Angaben machen möchten. 

Dies ist für Sie NICHT rechtlich NACHTEILHAFT und bleibt daher ohne rechtliche Konsequenzen für Sie.

Aus dem Umstand, dass Sie keine Angaben machen möchten, darf niemals geschlossen werden, dass Sie "etwas zu verbergen hätten", sodass Ihnen dieses Verhalten weder im Ermittlungsverfahren noch im weiteren Verfahren Nachteile bringen wird.

Stattdessen bietet es sich an, einen Strafverteidiger/eine Strafverteidigerin zu beauftragen, damit zunächst Akteneinsicht beantragt und die Akte, d.h. der konkrete Vorwurf samt den für das Verfahren zur Verfügung stehenden Beweismitteln, mit Ihnen besprochen und eine einzelfallabhängige Verteidigungsstrategie für Ihre Angelegenheit erarbeitet werden kann. 

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin hat hier den Vorteil, dass zu diesem/dieser eine Übersendung der Ermittlungsakte erfolgen kann. 

Eine eigenständige Akteneinsicht ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin erfolgt hier an den Beschuldigten/die Beschuldigte, anders als bei Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, nicht durch Übersendungen, sondern nur nach Terminsvereinbarung bei der Staatsanwaltschaft durch Einsichtnahme vor Ort und unter Aufsicht. Kopien o.Ä. werden hier nicht ausgehändigt.

Das Gesetz sieht hier für den Fall der nicht-anwaltlichen Vertretung nämlich vor, dass eine Herausgabe an den Beschuldigten/die Beschuldigte selbst nicht erfolgen darf.

Nach erfolgter Akteneinsicht kann hier noch immer eine Stellungnahme durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin erfolgen, ohne dass dies in irgendeiner Weise als "verspätet" gerügt werden kann.

Foto(s): Conceptdrei GbR

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema