Die Zeit drängt- jetzt vorbereiten: Die Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung/GPRS zum 13.12.2024 im Internetshop
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Zum 13.12.2024 tritt die EU-Produktsicherheitsverordnung („VERORDNUNG (EU) 2023/988 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates“ (Produktsicherheitsverordnung) in Kraft. Teilweise wird die Produktsicherheitsverordnung auch als GPSR, englisch für General Product Safety Regulation bezeichnet.
Bei der GPSR geht es der EU um die Sicherheit von Verbraucherprodukten. Als EU-Verordnung gilt die Produktsicherheitsverordnung unmittelbar.
Was ist ein Verbraucherprodukt?
Bis auf wenige Ausnahmen gilt die Produktsicherheitsverordnung für alle Verbraucherprodukte. Ausnahmen sind z.B. Arzneimittel oder Lebensmittel.
Jeder noch so profane Gegenstand ist ein Verbraucherprodukt. Wie weit diese Definition geht, zeigt Artikel 3 Abs. 1 GPSR:
Artikel 3 Abs. 1 definiert Verbraucherprodukte als
- jeden Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung — geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist.
Vorgaben gelten, bis auf wenige Ausnahmen, auch für gebrauchte Produkte. Künstlerische Produkte oder Antiquitäten können von der GPSR ggf. ausgenommen sein.
Aufwendig: Informationspflichten bei jedem Verbraucherprodukt, das über das Internet angeboten wird
Artikel 19 der GPSR enthält weitreichende Verpflichtungen für jeden Händler, der Verbraucherprodukte über das Internet anbietet, sei es über eine Verkaufsplattform wie eBay oder Amazon, als Shopbetreiber im eigenen Internetshop oder auch über Anzeigenplattformen:
„Artikel 19
Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz
Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:
a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann,
b) falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,
c) Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und
d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind.“
Notwendig ist daher neben einem Produktbild und einer Produktidentifikation auf jeden Fall eine Information zum Hersteller. Die Definition des Herstellers ist dabei weitergehender, als es auf ersten Blick den Anschein hat.
Ich berate schon seit längerer Zeit Internethändler hinsichtlich einer korrekten Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung bei Internetangeboten. In der Praxis ergibt sich häufig das Problem, dass der Hersteller gar nicht bekannt ist oder der Großhändler keine ausreichenden Informationen liefern kann.
Falls der Hersteller keinen Sitz in der Europäischen Union hat, muss eine sogenannte verantwortliche Person angegeben werden.
Warnhinweise und Sicherheitsinformationen
Falls es Warnhinweise und Sicherheitsinformationen für ein Produkt gibt, müssen diese ebenfalls im Internetangebot mit dargestellt werden. Warnhinweise und Sicherheitsinformationen muss es jedoch nicht immer geben. Warnhinweise und Sicherheitsinformationen sind in der Regel notwendig bei
- Akkus oder Batterien oder Geräten, die Akkus oder Batterien enthalten,
- Spielzeug,
- Maschinen (z.B. Elektrowerkzeuge),
- persönlicher Schutzausrüstung (PSA).
Bei den oben genannten Produkten können Warnhinweise und Sicherheitsinformationen aufgrund der CE-Vorgaben notwendig sein.
Grundsätzlich können Warnhinweise und Sicherheitsinformationen darüber hinaus notwendig sein, wenn diese Informationen zur sicheren Nutzung eines Verbraucherproduktes benötigt werden. Es hängt immer ganz stark vom Einzelfall ab.
Grundsätzlich gilt übrigens: Alle Informationen, die nach Artikel 19 der Produktsicherheitsverordnung im Internet darzustellen sind, müssen sich auch, bis auf das Produktfoto, auf dem Produkt selber oder den Begleitpapieren (Verpackung oder Bedienungsanleitung) befinden.
Besondere Herausforderung Warnhinweise und Sicherheitsinformationen
Gerade Warnhinweise und Sicherheitsinformationen sind, dies ist uns aus unserer Beratungspraxis bekannt, für Internethändler eine Herausforderung: Häufig gibt es diese Informationen gar nicht oder Sie liegen nur gedruckt vor oder sind verteilt über eine längere Bedienungsanleitung.
EU-weiter Versand oder Versand in das nicht deutschsprachige Ausland? Übersetzung notwendig!
Insbesondere die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen müssen in der EU Sprache des Lieferlandes im Internet dargestellt werden. Bei einem EU-weiten Versand hat dies zur Folge, dass diese Informationen, einschließlich Deutsch, in 22 Amtssprachen der EU zu übersetzen sind.
Vorbereitung auf die Produktsicherheitsverordnung im eigenen Internetshop: Warum es jetzt höchste Zeit ist, sich darum zu kümmern
Zum Zeitpunkt dieses Artikels Ende September 2024 sind es weniger als 3 Monate bis zum Inkrafttreten der Informationspflichten nach GPSR.
Wer über eine Verkaufsplattform wie eBay oder Amazon verkauft, wird bereits mitbekommen haben, wie hoch der Aufwand für jedes einzelne Produkt ist. Verkaufsplattformen oder Marktplätze dürfen Produkte ohne Information nach Artikel 19 GPSR ab dem 13.12.2024 nicht mehr freischalten.
Grundsätzlich muss ein Internethändler für jedes Verbraucherprodukt, dass er ab dem 13.12.2024 noch verkaufen will eine Vielzahl von Informationen zusammensuchen:
- Wer ist der Hersteller und wie lauten seine Daten?
- Ist die Angabe einer verantwortlichen Person notwendig und wie lauten die Daten der verantwortlichen Person?
- Wie lautet die Produktidentifikation?
- Gibt es Warnhinweise und Sicherheitsinformationen?
- Falls es Warnhinweise und Sicherheitsinformationen gibt:
- Liegen die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen als PDF oder als Text vor?
- Sind Warnhinweise und Sicherheitsinformationen ggf. in andere EU-Sprachen bei einem Auslandsversand zu übersetzen?
Problem für Shopbetreiber: Rechtskonforme Darstellung im eigenen Internetshop
Nach meinem Eindruck bieten die meisten Anbieter von Shopsoftware bisher keine Tools oder Plugins an, um die Information nach Artikel 19 GPSR rechtskonform darzustellen.
Teilweise hat dies zur Folge, dass die Shopsoftware angepasst oder umprogrammiert werden muss oder ganz grundsätzlich die Produktdarstellung im Internetshop geändert werden sollte.
So kann es z.B. zu einer Herausforderung werden, die Information nach Artikel 19 darzustellen, wenn das Produkt bereits auf der Artikelübersichtsseite in den Warenkorb gelegt werden kann.
Ich berate Sie praxisnah zu der konkreten Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung/GPSR in Ihrem Internetshop
u.a. zu folgenden Aspekten:
- Für welche Produkte gilt die Produktsicherheitsverordnung konkret, welche Ausnahmen gibt es?
- Was ist beim Angebot von gebrauchten Produkten oder Antiquitäten zu beachten?
- Welche Prüfpflichten haben Sie als Verkäufer, bevor Sie ein Verbraucherprodukt zum Verkauf anbieten dürfen?
- Welche Informationen müssen Sie bei einem Internetangebot eines Verbraucherproduktes konkret darstellen?
- Was ist die „verantwortliche Person“?
- Was ist bei der Produktidentifikation zu beachten?
- Was müssen Sie beachten, wenn Warnhinweise und Sicherheitsinformationen darzustellen sind?
- Welche Aspekte müssen bei einem EU-weiten Versand beachtet werden?
- Wie sollten die notwendigen Informationen in einem Internetshop dargestellt werden?
- Was ist zu beachten, wenn ein Produkt bereits auf der Artikelübersichtsseite in den Warenkorb gelegt werden kann?
- Welche Verpflichtungen haben Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon oder Kaufland?
- Welche Sanktionen drohen bei der Nichteinhaltung der Informationspflichten nach Produktsicherheitsverordnung?
Ich berate als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Internethändler und Shopbetreiber zum rechtssicheren Verkauf über das Internet. Seit vielen Jahren erhalten meine Mandanten von mir leicht verständliche und praxisnahe Informationen zur Umsetzung neuer rechtlicher Verpflichtungen.
Sie brauchen eine Beratung zur Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung/GPS in Ihrem Internetshop?
Wenn auch Sie eine konkrete Beratung zur Umsetzung der Vorgaben der Produktsicherheitsverordnung in Ihrem Internetshop benötigen, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:
- Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
- Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
- Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.
Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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