Diebstahl von Payback-Punkten – Welche Strafen drohen?

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Die Deutschen sammeln mit Begeisterung Payback-Punkte. Mancher Sparfuchs rechnet sich bereits im Vorhinein genau seinen Punktehaushaltsplan aus, und plant die Einlösung seiner Punkte gegen Gutscheine, Prämien oder einfach gegen Bares. Groß ist da das Entsetzen, wenn er beim Einloggen in sein Konto plötzlich feststellt, dass wie von Geisterhand Punkte fehlen! Wie kann das sein? Wo sind sie hin? Wer hat sie?

Wo Konten, Kundendaten, E-mailadressen und Passwörter bares Geld wert sind, ist die Computerkriminalität nicht weit. Der Diebstahl von Payback-Punkten ist dabei eine Spielart, die sich offenbar in letzter Zeit wachsender Beliebtheit erfreut.

In diesem Rechtstipp soll dies in aller Kürze von der juristischen Seite beleuchtet werden:

  • Ist das Einlösen fremder Payback-Punkte strafbar?

  • Welchen Straftatbestand erfüllt man damit?

  • Welche Strafen drohen? 

  • Wie sollte man sich im Falle einer Anzeige verhalten?


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Ist das Einlösen fremder Payback-Punkte strafbar?

Payback-Punkte sammelt man durch die Anlegung eines eigenen Kontos. Dieses Konto ist nicht übertragbar und die dort mit der Zeit hinterlegten Punkte haben einen Gegenwert, zählen also, wenn auch indirekt, zum Vermögen des Kontoinhabers. Durch das Anlegen eines Payback-Kontos geht der Nutzer einen Vertrag ein, in dem ihm Leistungen im Gegenzug für das Punktesammeln versprochen werden.

Daher kann man Payback-Punkte, die man nicht selbst gesammelt hat, auch nicht einlösen. Das ist aber auch nicht ohne weiteres möglich – Schließlich müsste man sich die fremden Punkte erst einmal irgendwie beschaffen. Die Strafbarkeit beginnt also gegebenenfalls nicht etwa beim Einlösen, sondern schon beim Zugreifen auf das Payback-Konto eines Anderen.


Welchen Straftatbestand erfüllt man durch Diebstahl von Payback-Punkten?

Diese Frage ist schwieriger, als sie zunächst scheinen mag. Denn wer sich fremde Payback-Punkte aneignet, und diese gegen bares Geld eintauscht, macht sich, je nachdem wie er dabei vorgeht, potentiell einer ganzen Reihe verschiedener Straftatbestände schuldig.

Zu aller erst stellt sich die Frage, die für die Behörden (und Payback selbst) beim Auftreten der ersten Fälle gestohlener Payback-Punkte das größte Problem darstellte:

Wie sind die Täter an die fremden Punkte heran gekommen? In vielen Fällen lautet die Antwort:

Phishing. Die Täter haben scheinbar vom Payback Kundenservice stammende E-mails versandt, und darin unter Vorwänden nach den Kundendaten verlangt. Die Opfer haben ihre Daten also in gutem Glauben selbst herausgegeben.

Phishing erfüllt allerdings, je nach der konkreten Situation, mehrere mögliche Straftatbestände. Infrage kommen:

  • Ausspähung von Daten (§ 202 StGB)

  • Computerbetrug (§ 263a StGB) 

  • Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)

Je nach dem konkreten Inhalt und der optischen Aufmachung der Phishing-Mail können darüber hinaus noch Nötigung (§ 240 StGB) sowie Marken- und Urheberrechtsverletzungen gegenüber Payback (§ 143 MarkenG bzw. §§ 106 ff. UrhG) infrage kommen.

Hat der Täter die Daten erhalten, und verwendet sie dann, um sich selbst widerrechtlich zu bereichern (etwa indem er sich den Gegenwert fremder Payback-Punkte auszahlen lässt), stellt diese eine zweite, gesonderte strafbare Handlung dar! Infrage kommen hier wiederum:

  • Computerbetrug (§ 263a StGB) 

  • Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)

  • Täuschung im Rechtsverkehr (§ 270 StGB)

Letztere Straftatbestände greifen auch, wenn die Datenbeschaffung auf andere Art als durch Phishing stattgefunden hat. Übrigens ist bereits der Versuch strafbar. Ein Taterfolg ist für eine Verurteilung nicht notwendig.


Welche Strafen drohen bei Diebstahl von Payback-Punkten?

Die Ausspähung von Daten wird gemäß § 202 StGB mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren bestraft.

Für Computerbetrug (§ 263a StGB) sowie die Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) sind jeweils Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vorgesehen, selbiges gilt für Täuschung im Rechtsverkehr.

In schweren Fällen, also bei wiederholter bzw. „berufsmäßiger“ organisierter Computerkriminalität können die Strafen auch höher ausfallen. Natürlich trägt es auch nicht zu einer Strafminderung bei, mehrere der genannten Straftatbestände in Tateinheit miteinander begangen zu haben. Die Höhe des Strafmaßes liegt im Einzelfall im Ermessen des Gerichts und hängt von den konkreten Tatumständen ab.


Wie sollte man sich im Falle einer Anzeige verhalten?

Wenn Sie beschuldigt werden, fremde Payback-Punkte gestohlen und verwendet zu haben, kommt also, wie wir gesehen haben, einiges auf Sie zu.

Daher handeln Sie im Falle einer Strafanzeige nicht unüberlegt, und befolgen Sie unbedingt die beiden goldenen Regeln des Strafrechts:

1. Schweigen ist Gold. 

Sie wissen nicht genau, was die Behörden gegen Sie in der Hand haben, und man wird sich hüten, es Ihnen zu sagen. Dadurch laufen Sie mit jeder Angabe, die Sie zu den Vorwürfen machen, Gefahr, sich unnötig selbst zu belasten. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, zu einer polizeilichen Anhörung zu erscheinen, geschweige denn, irgendeine Aussage zu machen. Daher nutzen Sie unbedingt Ihr Schweigerecht!

2. Ab zum Anwalt.

Wie Sie an der obigen Auflistung von Straftatbeständen erkennen können, ist dies ein weites, und für den Laien unübersichtliches Feld. Versuchen Sie nicht, sich selbst zu verteidigen, sondern wenden Sie sich umgehend an einen Fachmann für Strafrecht, der Sie ihn der Angelegenheit unterstützt. Ein Fachanwalt kann Sie nicht nur beraten und gegenüber den Behörden vertreten, sondern auch die Ermittlungsakte anfordern, und dann auf Basis der Beweislage mit Ihnen gemeinsam eine möglichst wirksame Strategie zu Ihrer Verteidigung erarbeiten.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und vertreten Sie bundesweit.     Kontaktieren Sie uns einfach per Telefon, E-mail, via WhatsApp oder über das Kontaktformular!

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