Diesel-Abgasskandal bei VW: keine Verjährung 2019, keine Nutzungsentschädigung
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Und wieder eine Pleite für die Volkswagen AG im Diesel-Abgasskandal vor Gericht: Vor dem Landgericht Osnabrück kassierte der Autobauer die zurzeit übliche Verurteilung aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerlichem Gesetzbuch (Az. 11 O 1320/19) und muss einen VW Tiguan zurücknehmen. Die Klägerin erhält ihr Geld zurück und bekommt dafür noch Zinsen. 98 von 115 Landgerichten in der Bundesrepublik verurteilen derzeit VW nach 826 BGB, 15 von 24 Oberlandesgerichten ebenso.
LG Osnabrück verweigert VW Nutzungsentschädigung
Besonders interessant an dem Urteil: Das Landgericht sieht den Beginn der Verjährung nicht Ende 2015, verweigert VW eine Nutzungsentschädigung und spricht der Klägerin vier Prozent Zinsen zu. „Ein Sieg auf ganzer Linie für die Verbraucherrechte“, freute sich Dr. Ralf Stoll von der Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Lahr über das Urteil. „Es lohnt sich für die Verbraucher, wenn sie um ihr Recht kämpfen. Die Chancen vor Gericht zu gewinnen, stehen immer noch gut“, so Stoll weiter. „Denn klar ist, dass die Diesel-Fahrzeuge durch die Manipulation am Motor in ihrem Wert gemindert sind“, betonte der Verbraucher-Anwalt weiter. Im kostenfreien Online-Check (www.vw-schaden.de) der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal von VW herausfinden. Die Fälle werden kostenlos und individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen die VW AG einigt. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden im Diesel-Abgasskandal von VW, Daimler und Opel. Die beiden Inhaber vertreten zu dem in einer Spezialgesellschaft die Interessen von rund 450.000 Verbraucher in der Musterfeststellungsklage gegen VW.
LG Osnabrück: VW handelte mit Schädigungsvorsatz
Sittenwidrigkeit: Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat am 19. November 2019 den VW-Konzern zu Zahlung von Schadensersatz verurteilt. „Die schädigende Handlung liegt in dem Inverkehrbringen des vorschriftenwidrigen Fahrzeugs. (…) Denn es kann schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung festgestellt werden, dass die Umweltverträglichkeit und insbesondere die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs für die Kaufentscheidung von Bedeutung sind“, heißt es im Urteil. Die Schädigung wird auch als sittenwidrig bezeichnet. VW „hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbraucherinnen und Verbrauchern geschaffen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist dieses Verhalten als Sittenverstoß zu bewerten.“ Der Autobauer handelte somit auch mit Schädigungsvorsatz.
Nutzungsentschädigung: Die Kammer des Landgerichts Osnabrück reiht sich in die Phalanx von Gerichten ein, die VW eine Nutzungsentschädigung verweigerten. Andere Gerichte gestehen dem Autobauer diese zu, weil der Verbraucher das Fahrzeug schließlich genutzt hat. Die Anrechnung von Nutzungen im Wege der Vorteilsausgleichung für die seit dem Kauf mit dem Kraftfahrzeug zurückgelegten Kilometer hält das Gericht in Osnabrück jedoch für unbillig – sprich nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat ihr Kraftfahrzeug „kaufen“, jedoch keinesfalls „mieten“ wollen. „Ungeachtet dessen lässt es sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht vertreten, dass die wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung haftende Beklagte die Wertschöpfung des inkriminierten Kraftfahrzeugabsatzes doch noch im Wege der Vorteilsausgleichung zumindest teilweise realisieren darf. Im Falle der Anrechnung von Nutzungen wäre die wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung haftende Beklagte unangemessen entlastet. Oder einfacher ausgedrückt: Der Betrug darf nicht nachträglich honoriert werden. Mittlerweile gibt es eine Reihe von Gerichten, die VW diese Entschädigung verweigern.
Verjährung: Auch beim Thema Verjährung schlägt das Gericht einen für Verbraucher positiven Weg ein. Der Diesel-Abgasskandal war im September 2015 öffentlich geworden. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch erst ermöglichen, Kenntnis erlangt haben müsste. VW argumentierte, dass die Verjährung Ende 2015 beginnt und der vor dem Landgericht Osnabrück verhandelte Fall bereits verjährt sei, weil die Klage erst 2019 eingereicht worden war. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Sach- und Rechtslage schätzt das Gericht für das Jahr 2015 als „völlig unübersichtlich“ ein. Mit dem allgemeinen Bekanntwerden der Dieselthematik und der medialen Berichterstattung hierüber im Jahr 2015 sind noch längst nicht alle Umstände bekannt gewesen, die den Schadensersatzanspruch begründen. Vorschnell darf auf eine solche Kenntnis nicht geschlossen werden. Auch hat im Jahr 2015 noch nicht gesagt werden können, welche Hintergründe die Manipulationen gehabt haben, was jedoch von nicht zu unterschätzender Bedeutung für die Frage der Sittenwidrigkeit ist.
10-jährige Verjährung: Ralf Stoll bringt in die Diskussion um die Verjährung sogar noch eine andere Variante ins Spiel: „Die Ansprüche auf eine Geldzahlung können nach § 852 BGB frühestens nach zehn Jahren verjähren“, erklärt er. Im BGB liest sich das dann wörtlich folgendermaßen:
„Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.“
Heißt auf Deutsch: Wer sittenwidrig täuscht und trickst, darf sich keine Hoffnungen darauf machen, dass seine Tat durch eine schnelle und übliche Verjährung der gerechten Bestrafung entgeht. Verbraucher-Anwalt Stoll verweist weiter auf Urteile der Landgerichte in Freiburg, Aachen, Ulm, Essen und Trier. Das Landgericht Trier verwies in seiner Urteilsbegründung darauf (Az.: 5 O 417/18), es sei gerichtsbekannt gewesen, dass die Schreiben von VW an die betroffenen Autobesitzer zumindest teilweise erst in den Jahren 2016 und teilweise sogar 2017 versandt wurden. Für den Beginn der Verjährung brauche es für das Gericht in Trier eine „auslösende Kenntnis“: Die VW-Mitteilung vom September 2015 über Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren des Typs EA 189 reiche dafür nicht aus, begründete das Gericht seine Auslegung in Sachen Verjährung. Bei solchen komplizierten Sachverhalten seien „höhere Anforderungen zu stellen“.
Welche juristischen Möglichkeiten hat der Verbraucher generell, auf den Diesel-Abgasskandal zu reagieren?
Der Verbraucher kann drei Möglichkeiten für sich in Anspruch nehmen, um seine Rechte durchzusetzen.
- Der Autoinhaber kann vom Kaufvertrag zurücktreten, weil das gelieferte Auto im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Sachmangel aufwies. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss festgehalten, dass Fahrzeuge mit einer Manipulationssoftware mangelhaft sind. Zahlreiche Gerichte haben auch daraufhin entschieden, dass das Fahrzeug ohne eine Fristsetzung zur Nachbesserung zurückgegeben werden kann. Der Kaufvertrag wird dann rückabgewickelt. Der Käufer muss letztlich das Auto mit dem manipulierten Motor zurückgeben, kann aber im Gegenzug den bereits bezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Im Abgasskandal bei VW gibt es zahlreiche Urteile, bei denen die Rückabwicklung des Kaufvertrags angeordnet worden ist. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat davon einen Großteil erstritten.
- Der Verbraucher kann sein Fahrzeug auch behalten und den Autobauer auf Schadensersatz verklagen. Dieser Anspruch folgt aus der vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung des Konzerns nach § 826 BGB. Die Autobauer müssen dann den Minderwert ersetzen, der durch die Manipulation entstanden ist. Verschiedene Gerichte haben hier Beträge bis zu 25 Prozent des Kaufpreises ausgeurteilt.
- Eine dritte Option hat die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erstritten: Wer sich einen Neuwagen gekauft hat, kann auch die Neulieferung eines neuen Fahrzeuges ohne Manipulationssoftware verlangen – natürlich gegen die Rückgabe des manipulierten Fahrzeugs. Für die gefahrenen Kilometer des alten Fahrzeugs muss der Verbraucher keine Nutzungsentschädigung bezahlen. Nachdem der Bundesgerichtshof in einem Hinweisbeschluss, den Weg für die Nachlieferung geebnet hat, erstritt die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH am 24. Mai 2019 drei Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe, durch die die Kläger Neuwagen erhalten und die alten Fahrzeuge über Jahre kostenlos gefahren sind. Eines dieser Urteile ist mittlerweile rechtskräftig.
Dr. Stoll & Sauer führt Musterfeststellungsklage gegen VW mit an
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal der Volkswagen AG und Daimler AG. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führen in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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