Diesel-Abgasskandal: EuGH entscheidet am 17. Dezember 2020 in brisantem VW-Verfahren

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Das Warten im Diesel-Abgasskandal hat ein Ende: Der Europäische Gerichtshof will am Donnerstag, 17. Dezember 2020, in einem brisanten Verfahren gegen die Volkswagen AG seine Entscheidung verkünden (Az. C-693/18). Hintergrund ist ein Verfahren gegen VW in Frankreich. Das Tribunal de Grande Instance de Paris will Antworten auf Fragen, die für die gesamte europäische Automobilindustrie Sprengstoff enthalten. Kann die von den Herstellern angeführte "Ausnahme Motorschutz" so ausgelegt werden, dass die "Ausnahme Abschalteinrichtung" zur Regel wird? Nein hat dazu am 30. April 2020 die Generalanwältin Eleanor Sharpston in ihrem Schlussantrag gesagt. Abschalteinrichtungen sind unzulässig. Das gilt auch für das Thermofenster. Hier wird die Abgasreinigung abhängig mit Hilfe der Außentemperatur geregelt. Folgt der EuGH der Anwältin, steht die Branche nach Ansicht der Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor Dieselgate 2.0. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Abgasskandal.

Dieselgate 2.0 wird für Autobranche immer wahrscheinlicher

Im fünften Jahr des Diesel-Abgasskandals wird ein Dieselgate 2.0 für die Autobranche immer wahrscheinlicher. Dass VW beim Dieselmotor EA 189 die Abgasreinigung in unzulässiger Weise manipuliert hat, hat der Bundesgerichtshof in seinem ersten Verfahren am 25. Mai 2020 festgestellt und VW aufgrund vorsätzlicher und sittenwidriger Täuschung verurteilt. Auch die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof hält in ihrem Gutachten vom 30. April 2020 Abschalteinrichtungen zur Beeinflussung der Abgasreinigung für unzulässig. Am Donnerstag, 17. Dezember 2020, verkündet der EuGH seine Entscheidung, und in der Regel folgt das Gericht den Anträgen seiner Gutachter.

  • Eine Abschalteinrichtung stellt nach Ansicht der Generalanwältin ein Konstruktionsteil dar, „das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird“. Übersetzt lassen sich die Ausführungen so interpretieren, dass auch das sogenannte Thermofenster, das die meisten Autohersteller in ihre Fahrzeuge installieren, um so die Abgasrückführung zu regulieren, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt.

  • Zum Schutz des Motors ist laut Sharpston eine Abschalteinrichtung durchaus zulässig. Dabei erfasst diese Ausnahme nach Ansicht der Generalanwältin nur den Schutz des Motors vor dem Eintreten von unmittelbaren und plötzlichen Schäden (und nicht vor langfristigeren Auswirkungen wie Abnutzung oder Wertverlust). Die Generalanwältin ist der Ansicht, „dass nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die die Zuverlässigkeit des Motors beinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeugs darstellen, das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung rechtfertigen können.“ Aus Sicht der Generalanwältin rechtfertigt das Ziel, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern, nicht den Einsatz einer Abschalteinrichtung. Gerade damit haben die meisten Hersteller vor Gericht argumentiert. Dieser Begründung dürfte nun ein Riegel vorschoben werden.
     
  • Sharpston erläutert weiter, dass es Sache des nationalen Gerichts sein wird, festzustellen, ob die fragliche Vorrichtung unter diese Ausnahme fällt. Angesichts dieser in dem Gutachten enthaltenen Feststellung ist die Generalanwältin der Auffassung, dass die fragliche Abschalteinrichtung nicht notwendig erscheint, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.
     
  • Sharpston merkt weiter an, dass die Automobilhersteller nach der Verordnung Nr. 715/2007 dafür zu sorgen haben, dass die Fahrzeuge die vorgeschriebenen Emissionsgrenzen während ihres gesamten normalen Betriebs einhalten. Damit ist auch das Argument der Autohersteller hinfällig, dass die Grenzwerte nur auf dem Prüfstand einzuhalten sind.

 

Sieben Verfahren im Diesel-Skandal am EuGH noch anhängig

Mittlerweile waren 13 Verfahren im Diesel-Abgasskandal am EuGH anhängig. Eines ist bereits entschieden, fünf sind wieder durch Freikauf oder Rücknahme zurückgezogen worden und sieben Verfahren warten derzeit noch auf eine Entscheidung. Hier ein kurzer Überblick zu den Verfahren.

Entschieden:
Landgericht Klagenfurt Österreich: Az. C-343/19:
VW hat hier im Diesel-Abgasskandal auf europäischer Ebene eine schwere Schlappe einstecken müssen. Verbraucher außerhalb Deutschlands haben nun die Möglichkeit, ihre Rechte gegen den Autobauer in ihren Heimatländern einzuklagen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) fällte am 9. Juli 2020 ein verbraucherfreundliches Urteil (Az. C-343/19).

Laufende Verfahren

Landgericht Stuttgart: Az. 3 O 236/20 vom 18. September 2020:  In diesem Verfahren geht es um einen Deckungsprozess im Kontext einer Herstellerklage gegen die BMW AG. Auch steht die Frage im Mittelpunkt, ob „Thermofenster“ eine unzulässige Abschalteinrichtung sind und ob die Verbraucher eine Nutzungsentschädigung zu bezahlen haben.

Landgericht Eisenstadt (Österreich): Az. C-134/20 vom 29. Januar 2020:
In diesem VW-Verfahren geht es auch wieder um die Frage des Motorenschutzes und ob ein Thermofenster eine zulässige Ausnahme darstellt.

Landgericht Klagenfurt (Österreich): C-128/20 vom 19. Februar 2020:
Auch hier steht das Thermofenster im Mittelpunkt des Verfahrens.

Landgericht Erfurt: Az. C-276/20 vom 25. Juni 2020:
Der Diesel-Abgasskandal lässt berechtigte Zweifel aufkommen, ob die Justiz unabhängig von Politik und Wirtschaft Recht spricht. Ein Richter am Landgericht Erfurt hat seine Bedenken in einem Beschluss vom 15. Juni 2020 zum Ausdruck gebracht (Az. 8 O 1045/18). Er lässt das erste VW-Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 252/19) vom Europäischen Gerichtshof auf dessen europarechtliche Konformität überprüfen. In der Kritik steht der Nutzungsersatz für die vom Verbraucher gefahrenen Kilometer. Auch zitiert der Richter den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, der Kollegen dazu anregt, VW-Verfahren „zurückzustellen“ und Verbraucher-Kanzleien kritisiert.

Verwaltungsgericht Schleswig                         Az. C 873/19
In diesem Verfahren steht das Software-Update für den Dieselmotor EA 189 zur Prüfung an. Die Deutsche Umwelthilfe will wissen, ob es sich dabei auch um eine Abschalteinrichtung handelt.

Oberste Gerichtshof Österreich:                     Az. 10 Ob 44/19x
Auch hier geht es unter anderem um die Frage, ob das Software-Update von VW rechtskonform ist. Zudem soll geklärt werden, ob der ursprüngliche Mangel als geringfügig anzusehen ist, wenn der Käufer das Fahrzeug im Wissen um den Mangel gekauft hätte (Az. C 145/20).

Tribunal de Grande Instance de Paris:           Az. C-693/18
Das Gericht muss klären, ob der EA 189 von VW eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält und ob und unter welchen Bedingungen eine regulierte Abgasreinigung zulässig ist. Die Generalanwältin Eleanor Sharpston machte am 30. April 2020 in ihrem Schlussantrag deutlich, dass VW im Diesel-Motor EA 189 eine unzulässige Abschaltreinrichtung verbaut hat. Insgesamt setzte sie für die Zulässigkeit einer regulierten Abgasreinigung enge Grenzen. Am Donnerstag, 17. Dezember 2020 ist Urteilsverkündung.

Zurückgezogene Verfahren:

Landgericht Gera: Az. C 663/19;  C 759/19;  C 808/19
Drei Verfahren befassen sich mit der Thematik: Hat VW sich eine Typengenehmigung der EU erschlichen? Müssen die Verbraucher eine Nutzungsentschädigung bezahlen?

Landgericht Stuttgart:                                       Az. 3 O 31/20
Hier sollte das sogenannte Thermofenster von Porsche auf dem Prüfstand gestellt werden. Ist die Abgasreinigung in einem eng gefassten Temperaturfenster zulässig? Müssen die Verbraucher eine Nutzungsentschädigung bezahlen? Porsche hat das Verfahren beendet.

Landgericht Frankenthal: Az. C-685/19
Hier ging es um die Verwendung des „Thermofensters“ in einem Mercedes C 220 BlueTEC T-Modell. Daimler hat offensichtlich das Verfahren wegverglichen, ehe der EuGH sich mit der Materie befassen konnte.

Dr. Stoll & Sauer führte Musterfeststellungsklage gegen VW mit an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträge wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 15.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten einen 830-Millionen-Vergleich aus und schrieben mit Abschluss des Verfahrens am 30. April 2020 Rechtsgeschichte. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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