Dieselfahrverbote führen nicht zur Reduzierung der Kraftfahrtzeugsteuer

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Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 14.11.2018 entschieden, dass Dieselfahrverbote nicht zur Aufhebung oder Reduzierung der Kraftfahrtzeugsteuer führen (FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2018, 4 K 86/18). Geklagt hatte der Besitzer eines Dieselfahrzeugs der Emissionsklasse Euro 5. 

Er war der Ansicht, da Dieselfahrverbote in einzelnen Städten und Gemeinden die Straßennutzung seines Fahrzeugs einschränke, verletze die geltende Kraftfahrzeugbesteuerung für Dieselfahrzeuge, bei der der Schadstoffausstoß die Besteuerungsgrundlage bilde, den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Infolge des Fahrverbotes sei sein Fahrzeug dem Grunde nach weniger schädlich, weil es in den bestehenden Fahrverbotszonen keine Stickoxyde mehr ausstoße. Die Klage wurde durch das Finanzgericht Hamburg abgewiesen, wobei das Gericht sein Urteil auf folgende Gründe stützte:

Das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG der Kraftfahrzeugsteuer, wobei die Kohlendioxidemissionen und der Hubraum die Bemessungsgrundlage bilden. Es reiche bereits aus, dass das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen worden ist, um den Tatbestand der Norm zu verwirklichen. 

Auf das Ausmaß und die Art und Weise der Nutzung des Fahrzeugs komme es nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer nicht an. Zudem sei eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuer gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Festsetzung der Kraftfahrtsteuer werde aufgrund von Fahrverboten, die einzelne Kommunen wie beispielsweise die Freie und Hansestadt Hamburg verhängt hätten, nicht berührt. Die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer entspreche auch nach dem Erlass von Dieselfahrverboten dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung, da Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer der CO²-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeuges sei und nicht die Kohlendioxidbelastung der Luft der vom Kläger befahrenen Straßen. 

Die Kraftfahrzeugsteuer gelte für alle Halter eines Euro-5-Dieselfahrzeugs gleichermaßen. Es sei unerheblich, ob das Fahrzeug des Klägers durch den Erlass von Fahrverboten im Verhältnis zu anderen Fahrzeugen potenziell weniger schädliche Abgase ausstoße, da es auf eine bestimmte Nutzung des Fahrzeugs gerade nicht ankomme. 

Im Übrigen basierten Fahrverbote für Dieselfahrzeuge auf Normierungen des BImSchG und der StVO. Sie folgten daher eigenen Regeln, ohne auf die Berechnung und Höhe der Kraftfahrzeugsteuer auszustrahlen.

Dieser Beitrag soll Interessenten lediglich einen Überblick verschaffen, kann aber ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen. Der Inhalt wurde unter Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung ist ausgeschlossen.

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