Doch kein ewiges Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen?

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Vorgelegt vom Landgericht Bonn hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden, ob die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum „ewigen Widerrufsrecht“ bei bereits erfüllten Verbraucherdarlehensverträgen europarechtswidrig ist (Az. C-143/18).

In dem Rechtsstreit der Eheleute Romano gegen das Kreditinstitut DSL schlossen die Eheleute Romano im Jahr 2007 einen Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung ihrer privaten Immobilie mit der DSL-Bank ab. Im Jahr 2016 widerriefen die Eheleute Romano den Vertrag mit der Begründung, die Widerrufsbelehrung der DSL-Bank sei fehlerhaft gewesen. Unter anderem hieß es in dieser: „Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und der Darlehensnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat.“

BGH contra EU-Richtlinie und BGB

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hat ein Verbraucher ein „ewiges Widerrufsrecht“, wenn er beim Abschluss des Kreditvertrages im Fernabsatz nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Auch die Erfüllung des Vertrages ändere daran nichts.

Dementgegen steht die EU-Richtlinie 2002/65, nach der das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, sobald der Vertrag auf Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten voll erfüllt ist, bevor der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Umgesetzt wurde diese Regelung der Richtlinie in § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB.

Dieser § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB ist laut BGH jedoch nicht auf im Fernabsatz abgeschlossene Verbraucherdarlehensverträge anwendbar. Somit erlösche auch das Widerrufsrecht nicht.

Das Urteil des EuGH

Laut EuGH ist die ständige Rechtsprechung des BGH unvereinbar mit der Richtlinie 2002/65. Das Widerrufsrecht erlösche auch im Fernabsatz, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers voll erfüllt sei. Die ständige Rechtsprechung sei gegebenenfalls durch die nationalen Gerichte an die europarechtlichen Regelungen anzupassen.

Entscheidend sei, dass Kreditinstitute Informationen zum Widerrufsrecht „für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher im Sinne der unionsrechtlichen Anforderungen klaren und verständlichen Weise“ zu Verfügung stellen. Auch der Ausschluss des Widerrufsrechts bei Erfüllung und auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers sei möglich.

Einschätzung und Empfehlung

Grundsätzlich kommt das Urteil des EuGH Banken und Kreditinstituten entgegen und „schwächt“ die Position der Verbraucher. Dennoch ist auf eine rechtlich einwandfreie Widerrufsbelehrung und deren Weitergabe an den Darlehensnehmer zu achten. Zudem ist nun abzuwarten, wie die nationalen Gerichte die Rechtsprechung an dieses Urteil des EuGH anpassen und das „ewige Widerrufsrecht“ europarechtskonform ausgestalten werden.


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