Doppelberücksichtigung von Immobiliendarlehen?

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Nach der Rechsprechung des Bundesgerichtshofs können Immobiliendarlehen im Zugewinn-ausgleich vom Endvermögen abgezogen werden. Aber auch bei Berechnung des Unterhalts dürfen Zins und Tilgung einer selbstbewohnten oder fremdvermieteten Immobilie von Mietwert oder Mieteinnahmen abgezogen werden, wenn auch nicht über die Höhe der Einnahmen hinaus. Die übersteigenden Aufwendungen dürfen bis zu einer zu berechnenden Höchstgrenze als Altersvorsorge abgezogen werden.

Ist das nun eine Doppelberücksichtigung zu Lasten des anderen Ehegatten?

Nach der Rechtsprechung, zuletzt OLG Stuttgart 16 UF 144/23, ist das nicht der Fall, da es ohne die Ausgaben bzw. das Darlehen auch die Einnahmen oder das Vermögen nicht gäbe. Man muss unterscheiden zwischen dem Vermögensstamm, der im Zugewinnausgleich berücksichtigt wird, und den Vermögenseinkünften, die bei der Unterhaltsberechnung Berücksichtigung finden.

Auch rechnerisch sind es unterschiedliche Positionen: Im Zugewinnausgleich werden die Schulden und auch die Tilgung zum Zeitpunkt des Endvermögensstichtags berücksichtigt. Im Unterhalt werden die laufenden Zahlungen abgezogen, die auch nach dem Stichtag noch getätigt werden, zumindest betreffend den  Unterhalt, der nach Zustellung des Scheidungsantrags bezahlt wird. Und bis zur Zustellung des Scheidungsantrags gilt: die Tilgung, die bis dahin erfolgt, erhöht das Endvermögen und damit den Zugewinnausgleich des anderen Ehegatten.

Das verbot der Doppelverwertung spielt deshalb in solchen Fällen keine Rolle.

Foto(s): ulrike.koellner

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