Drogenverkauf ist bei Tatprovokation rechtsstaatswidrig

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Wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben, wird grundsätzlich gem. § 29 a BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Wenn der Auftrag jedoch von einem Polizeibeamten, z.B. einem verdeckzten Ermittler ausging, kann die Bestellung als Tatprovokation rechtsstatswidrig sein. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Dezember 2021 (Az: 1 StR 197/21) ein Urteil wegen möglicher Tatprovokation  aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, um eine weitere Aufklärung der für die Beurteilung der polizeilichen Tatprovokation notwendigen Tatsachen zu ermöglichen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verdeckter Ermittler hat mit dem Angeklagten Kontakt aufgenommen, erwarb von diesem 10 Gramm Marihuana und fragte, ob es auch möglich sei, eine "größere Menge" zu erwerben. In der Folgezeit kaufte der Verdeckte Ermittler in drei weiteren Fällen Cannabisprodukte und Kokain im zweistelligen (Cannabis) beziehungsweise einstelligen (Kokain) Grammbereich, fragte dabei aber wiederholt nach der Möglichkeit einer größeren Lieferung, die er auf drei Kilogramm Marihuana und 50 bis 100 Gramm Kokain konkretisierte. Schließlich gelang es, die vom Verdeckten Ermittler nachgefragten Mengen zu beschaffen. Bei der Übergabe der Betäubungsmittel an den Verdeckten Ermittler griff die Polizei zu.

Nach dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht liegt eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vor, die ein Verfahrenshindernis begründet.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit 30 Jahren im Strafrecht spezialiert. Er hat sehr viele BtM-Täter erfolgreich verteidigt und Verfahren zur Einstellung oder Freisprüchen geführt.

Ob eine Tatprovokation vorliegt, hängt davon ab, ob der Täter und gegebenenfalls in welchem Umfang bereits in Betäubungsmittelgeschäfte verwickelt war. Auch ist entscheidend, inwieweit der Verdeckte Ermittler physischen oder psychischen Druck aufgebaut hat.  

 

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