DSGVO und Abmahnungen – Gesetzesänderung zum Schutz vor einer Abmahnwelle?

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Das Thema DSGVO und Abmahnungen wird derzeit hitzig diskutiert. Rechtlicher Ausgangspunkt ist allein die Frage, ob die Regelungen der DSGVO und des BDSG-Neu Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG sind und ob Mitbewerber Ansprüche aus dem UWG geltend machen können.

Das alte BDSG wurde von einigen Gerichten als Marktverhaltensregel eingeordnet. Wettbewerber konnten dementsprechend gegen andere Mitbewerber vorgehen, wenn Datenschutzverstöße und insbesondere Verstöße gegen Informationspflichten gegeben waren.

Dieser Ansicht widersprechen hingegen namenhafte Rechtswissenschaftler. Hintergrund ist, dass die DSGVO in den Art. 77-84 DSGVO umfangreiche Regelungen zu Rechtsbehelfen, Haftung und Sanktionen enthält und sich daher aus der gesetzlichen Vorschrift durch Auslegung insbes. aus dem Regelungszusammenhang entnehmen lässt, dass die Rechtsfolgenregelung abschließend sein soll. Im aktuellen Standardkommentar zum Wettbewerbsrecht, der wohl auf dem Tisch einer jeden Kammer für Wettbewerbssachen liegt, heißt es:

„Die ab dem 25.5.2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung, VO (EU) 2016/679) enthält in den Art. 77 – 84 DSGVO (Kap. VIII Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen) eine grds. abschließende Regelung (Ausnahme. Art. 80 II DSGVO). Verstöße gegen die DS-GVO können daher nicht nach § 3a verfolgt werden“ (Vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler UWG § 3a Rn. 1.40a).

Des Weiteren heißt es dort:

„… Die Regelung in Art. 80 DS-GVO ist abschließend (Rn. 1.40a). Auch und gerade unter Geltung der DS-GVO ist es daher ausgeschlossen, mittels einer Anwendung des § 3a auch Mitbewerbern i. S. d. 8 III Nr. 1 eine Anspruchsberechtigung und Klagebefugnis nach § 8 I zuzusprechen (1.40a).“ (Vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler UWG § 3a Rn. 1.74b)

Ob die Rechtsfolgenregelungen der §§ 77-84 DSGVO abschließend sein soll, ist höchstrichterlich allerdings noch nicht entschieden worden. Ggf. hat über diese Frage nicht der BGH, sondern der EuGH zu entscheiden.

Der Gesetzgeber könnte die Frage der Abmahnung wegen DSGVO durch eine einfache Gesetzesänderung ausschließen. So könnte man einfach § 8 Abs. 3 UWG um eine Klarstellung wie folgt ergänzen:

„…(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

  1. jedem Mitbewerber;
  2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
  3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind;
  4. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

Ausgenommen sind Ansprüche nach Absatz 1 in Bezug auf Vorschriften der DS-GVO und des BDSG-Neu. Insoweit gelten ausschließlich die Art. 77-84 DSGVO.“

Eine solche Regelung hätte den Vorteil, dass deutlich wird, dass die Vorschriften der DSGVO keine Marktverhaltensregeln sind und der Gesetzgeber die Rechtsfolgen ausschließlich in den Art. 77-84 DSGVO geregelt hat.


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