Dublin III - Rückkehrer nach Ungarn dürften vorläufig aufatmen

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Die Rückführung von Flüchtlingen nach Ungarn aufgrund des Dublin-III-Abkommens stockt. Aufgrund der Verordnung werden Flüchtlinge, die über ein anderes europäisches Land in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind für das Asylverfahren in dieses Land – den sogenannten „Ausgangsstaat“ abgeschoben. Dieser Ausgangsstaat ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Nur, wenn das Asylverfahren in diesem Staat sogenannte „systemische Mängel“ aufweist, kann möglicherweise ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden – jedenfalls ist in diesem Fall oftmals vorläufig die Abschiebung zu verhindern.

Nachdem die Regierung Ungarns das Abkommen mit der Behauptung „das Boot sei voll“ Mitte Juni dieses Jahres einseitig anhielt und schlicht keine Dublin-III-Rückkehrer mehr aufnahm, ruderte sie einige Tage später wieder zurück, nachdem Proteste aus anderen europäischen Staaten und auch von der europäischen Union laut geworden waren. Rein faktisch hat sich seither jedoch nicht viel geändert – dies könnte jedoch nun geschehen.

War für die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bis vor Kurzem noch keinerlei „systemischer Mangel“ im ungarischen Asylverfahren zu erkennen – dies trotz alarmierender Berichte der nationalen und internationalen Flüchtlingsorganisationen – so könnte nun ein Umdenken einsetzen und die bisherige Rechtsprechung aufgeweicht werden.

Das Verwaltungsgericht Münster hat die Abschiebung eines syrischen Flüchtlings aus Deutschland in das EU-Land Ungarn vorläufig ausgesetzt. Dies wegen „gravierender Anhaltspunkte“ für „systemische Schwachstellen“ im ungarischen Asylverfahren. So laufe der über Ungarn nach Deutschland eingereiste Syrer in Ungarn Gefahr, „unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgesetzt zu sein“. Dies befand das Gericht in seinem kürzlich veröffentlichten Eilbeschluss (Az: 2 L 858/15.A).

Vermehrt ist auch aus der täglichen Praxis der Rechtsanwaltskanzlei Janson zu beobachten, dass Verwaltungsgerichte Eilanträge gegen die Rückführung mit der Maßgabe ablehnen, dass eine Verpflichtungserklärung Ungarns vorgelegt wird, die versichert, dass Dublin-III-Rückkehrer als Familie zusammenbleiben können und Kinder altersgemäß behandelt werden. Ob und wie zügig solche Erklärungen durch die ungarischen Behörden ausgestellt werden lässt sich noch nicht sagen.  

Die Rechtsanwaltskanzlei steht in Fragen des Ausländer- und Asylrechts und so auch bei Fragen betreffend Personen, die unter das Dublin-III-Abkommen fallen, beratend zur Seite.


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