Rund ums Rad: E-Bike, Pedelec oder S-Pedelec – das sind die rechtlichen Unterschiede

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Elektrofahrräder erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Dabei gibt es E-Bikes, Pedelecs und S-Pedelecs, zwischen denen wesentliche Unterschiede bestehen. Welche Unterschiede das sind und was es je nach Elektrofahrrad zu beachten gibt, erklären wir im Folgenden: 

Pedelec

Ein Pedelec unterstützt den Radfahrer mithilfe eines Elektromotors immer dann, wenn der Fahrer selbst in die Pedale tritt. Außerdem kann der Radler selbst entscheiden, ob und in welchem Maße er beim Fahren unterstützt werden möchte. Es besteht die Möglichkeit, den Motor gänzlich auszuschalten und das Pedelec als herkömmliches Rad zu nutzen.

Stoppt die Motorunterstützung bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h und verfügt über eine Motorleistung von maximal 250 Watt, gilt das Pedelec als Fahrrad und ist damit nicht zulassungspflichtig. Auch ein Versicherungskennzeichen ist nicht notwendig. Dementsprechend benötigt der Fahrer auch keinen Führerschein.

Eine Helmpflicht besteht bei Pedelecs nicht. Das Tragen eines geeigneten Helms ist jedoch dringend zu empfehlen, da ein Helm im Ernstfall vor schweren Kopfverletzungen schützen kann.

Ist ein gekennzeichneter Radweg vorhanden, muss dieser befahren werden. Radwege ohne Benutzungspflicht dürfen genutzt werden.

Der Begriff Pedelec hat sich im Alltagsgebrauch nicht durchgesetzt. Stattdessen sprechen die meisten von einem „E-Bike“, obwohl eigentlich ein Pedelec gemeint ist.

S-Pedelecs

Fährt das Pedelec mit einer Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h, handelt es sich um ein S-Pedelec. Dann gilt es als Kraftrad, das ein Versicherungskennzeichen benötigt.

Fahrer eines S-Pedelecs müssen mindestens 16 Jahre alt sein und benötigen einen Führerschien der Klasse AM. Außerdem muss der Fahrer wie beim Motorradfahren einen geeigneten Helm tragen.

Es darf nur auf der Straße und nicht auf Radwegen gefahren werden.

E-Bike

Ein E-Bike fährt im Gegensatz zu einem Pedelc auf Knopfdruck auch ohne in die Pedale zu treten. Fährt das E-Bike ohne Pedalunterstützung mehr als 6 km/h, gilt es nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kraftfahrzeug.

E-Bikes bis 20 km/h 

Bei E-Bikes, die bis zu 20 km/h schnell fahren, handelt es sich um Leichtmofas. Hier sind ein Mofa-Führerschein und Versicherungskennzeichen notwendig. Das Tragen eines Fahrradhelms ist nicht verpflichtend, wird aber dringend empfohlen. Es darf auf Radwegen gefahren werden, sofern diese für Mofas freigegeben sind.

E-Bikes bis 25 km/h 

E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h gelten als Mofas. Hier ist das Tragen eines geeigneten Helms für Krafträder verpflichtend. Zudem sind ein Mofa-Führerschein und ein Versicherungskennzeichen erforderlich. Auch ein solches E-Bike darf auf Radwegen gefahren werden, wenn diese für Mofas freigegeben sind.

E-Bikes bis 45 km/h 

Diese E-Bikes gelten als Kleinkrafträder und dürfen dementsprechend nur mit einer Fahrerlaubnis der Klasse AM gefahren werden. Erforderlich ist zudem ein Versicherungskennzeichen.

Hier besteht eine Helmpflicht und es darf nur auf der Straße gefahren werden. Denn Radwege sind tabu.

Foto(s): stock.adobe.com/mmphoto

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