E-Bilanz für gemeinnützige Vereine: Was ist zu beachten?

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Betroffen sind alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, also Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte, Freiberufler, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und auch für steuerliche Zwecke bilanzierungspflichtige andere Körperschaften, z. B. gemeinnützige Körperschaften mit bilanzierungspflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Dies gilt grundsätzlich größenunabhängig, also für kleine Unternehmen genauso wie für große Konzerne.

Es gibt allerdings in § 5b Abs. 2 EStG eine Härtefallregelung. Die Finanzbehörde kann danach auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Das entspricht in etwa der Härtefallregelung, wie sie auch für die elektronische Abgabe von Lohnsteueranmeldungen oder Umsatzsteuervoranmeldungen gilt. Die Entscheidung über den Antrag steht im Ermessen der Behörde.

Hinweis: Die Einreichung von Bilanz und GuV in Papierform gilt als konkludenter Antrag auf Anwendung der Härtefallregelung. Also reichen Sie mal ein, um zu sehen, ob das Finanzamt weitere Erklärungen benötigt.

Meines Erachtens kann die Art und Weise der Gewinnermittlung beibehalten werden. Man hat durch das Elsterportal die Möglichkeit, die Eintragungen online vorzunehmen und so durch eine manuelle Übertragung „in elektronischer Form“ zu sorgen.

So die Rechtslage zunächst allgemein. Für gemeinnützige Vereine, die unter anderen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb buchen, gilt:

Das BMF-Schreiben vom 28. September 2011 enthält in Rz. 5 folgende Aussagen für steuerbefreite Körperschaften.

Auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die persönlich von der Körperschaftsteuer befreit sind (z. B. § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 15 KStG, d. h. Deutsche Bundesbank, KfW, Förderbanken usw.) findet § 5b EStG keine Anwendung. Für diese Körperschaften gilt also die Verpflichtung zur elektronischen Übertragung von Bilanz und GuV nicht.

Erstreckt sich die Steuerbefreiung von der Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer nur auf einen Teil der Einkünfte der Körperschaft (z. B. § 5 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7, 9, 10, 14, 16, 19, 22 KStG, d.h. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter, gemeinnützige Vereine, Sportvereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, Wohnungsbauvereinigungen usw.), sind Bilanz und GuV elektronisch zu übermitteln, wenn die Körperschaft eine Bilanz aufzustellen hat. Im letzteren Fall erstreckt sich die Verpflichtung ggf. nur auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Hinweis: Soweit ein Verein also bisher zulässigerweise nur eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellt, kann er dies auch weiterhin tun; denn § 5b EStG ist eine reine Verfahrensvorschrift, die keine neuen Buchführungs- oder Aufzeichnungspflichten einführt.

Für alle Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften (nicht solche aus Vermögensverwaltung oder Vermietung und Verpachtung), gilt aber nach § 25 Abs. 4 EStG ab 2011 die Verpflichtung, die Steuererklärungen in elektronischer Form abzugeben.

Diese Regelung ist ab 1.1.2015 bindend. Steuererklärungen (bis zum Steuerjahr 2014) können noch nach der bisherigen Regelung behandelt werden.


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