eBay: Wird Fotoklau jetzt billiger?

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Nachdem das Landgericht Köln bereits die einmalige Verwendung fremder Fotos im Rahmen einer privaten eBay-Auktion als Bagatellverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG betrachtet hat, hat nun das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung vom 22.11.2011 (Az.: 6 W 256/11) den Streitwert für die unerlaubte Verwendung eines Lichtbildes auf 3.000 EUR festgesetzt. Das ist erwähnenswert, weil das OLG Köln nach bisheriger Rechtsprechung immer einen Streitwert von 6.000 EUR für angemessen erachtet hat - dieser wurde nun glatt halbiert.

Die Entscheidung des OLG Köln bezieht sich allerdings lediglich auf die Verwendung in einer privaten oder kleingewerblichen Auktion und auch nur auf Lichtbilder gem. § 72 UrhG. Lichtbildwerke gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind davon also ausgenommen.

Wie verhält sich die Entscheidung des OLG Köln nun zu der oben genannten Rechtsprechung des LG Köln?

Das Landgericht hatte lediglich über die von dem Rechtsverletzer zu erstattenden Kosten für die Abmahnung der Urheberrechtsverletzung zu entscheiden. Da das Gericht eine Bagatellverletzung nach § 97a Abs. 2 UrhG erkannte, wurden diese - unabhängig vom Streitwert - auf lediglich 100 EUR reduziert.

Das Oberlandesgericht hingegen musste über einen Unterlassungsanspruch wegen nicht genehmigter Verwendung eines Lichtbildes entscheiden. Es ging hier also nicht um die Höhe der zu erstattenden Abmahnkosten, sondern um den der Abmahnung zugrundeliegenden Rechtsverstoß und die daraus resultierende Rechtsfolge der zukünftigen Unterlassung.

Die beiden Entscheidungen widersprechen sich also nicht.

Noch Fragen? Unter 0221 801 37193 stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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