Echthaarperücke als Krankenkassenleistung

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Das SG Dresden hat mit Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2021, Az. S 18 KR 304/18, entschieden, dass eine dauerhaft kahlköpfige Frau von der Krankenkasse auch die Versorgung mit einer Echthaarperücke verlangen darf, wenn sich dies langfristig als die kostengünstigste Variante darstellt.

Zum Fall   

Die Klägerin leidet unter den Folgen der Erkrankung Alopezia totalis, es besteht ein kompletter Haarverlust am Kopf. Daher beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Versorgung mit einer kurzen bis mittellangen Echthaarperücke. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da sie nur den Vertragspreis für eine günstigere Kunsthaarperücke erstatten könnte. Zur weiteren Begründung der Ablehnung führte sie aus, dass Kunsthaarperücken ausreichend seien und insbesondere auch auf den ersten Blick nicht von einer Echthaarversorgung unterschieden werden könnten. Hiergen wehrte sich die Frau und erhob Klage beim zuständigen Sozialgericht.

Echthaarperücke langfristig wirtschaftlicher, da länger nutzbar

Das Gericht veranlasste daraufhin medizinische Ermittlungen in der Sache. Nach Anhörung eines auf Perücken spezialisierten Friseurmeisters kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es letztlich offenbleiben könne, ob Kunsthaarperücken immer optisch ausreichend seien, um den Verlust des natürlichen Haupthaares für einen unbefangene Beobachter zu kaschieren. Jedenfalls sei die Versorgung im vorliegenden Falle wirtschaftlicher gewesen, denn die gewählten Echthaarperücken könnten deutlich länger genutzt werden, bevor sie unansehnlich würden und ausgetauscht werden müssten. Im Fall der Klägerin sei die Echthaarperücke zwar fast um die Hälfte teurer gewesen, habe jedoch auch doppelt so lange gehalten, bevor eine Neuversorgung erfolgen musste.

Fazit 

Die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden ist zu begrüßen. Der Gerichtsbescheid ist auch rechtskräftig. Das Sozialgericht Dresden hat sich jedoch leider nicht zu den weitaus häufigeren Fällen der vorübergehenden Haarlosigkeit bei Frauen geäußert, z.B. nach Chemotherapie wegen einer Krebserkrankung. Hier werden von den Sozialgerichten bundesweit unterschiedliche Auffassungen vertreten. Daher sollten betroffene Frauen nach einer Ablehnung durch die Krankenkasse entsprechend Widerspruch eingelegen und sich umfassend durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.

Die Autorin ist in den medizin- und sozialrechtlichen Bereichen bundesweit tätig. 


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