Ehescheidung auch ohne Trennungsjahr?

  • 1 Minuten Lesezeit

Eine Scheidung von Eheleuten durch das zuständige Familienrecht bereits vor Ablauf eines so bezeichneten Trennungsjahres ist nach § 1565 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) rechtlich nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgericht Oldenburg (Hinweisbeschluss vom 26.04.2018 zum Az. 4 UF 44/18) kann eine solche unzumutbare Härte in etwa vorliegen, wenn der Ehemann aggressiv und gewalttätig ist. Der Ehegattin könne in einem solchen Fall eine Fortsetzung der Ehe während eines Trennungsjahres nicht zugemutet werden. 

Es kommt bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzumutbare Härte vorliegt, stets auf eine Bewertung des Einzelfalls an. Die Ehe hatte in dem konkreten Fall bereits 26 Jahre angedauert, der Ehemann sei auch nach den Aussagen der Kinder als Pascha aufgetreten und habe sich bedienen lassen. Der letzte Vorfall in einer Reihe aggressiver und gewalttätiger Vorkommnisse geschah, als der Ehemann im Vorjahr seine Ehegattin vehement geschüttelt und zudem in besonders grober Form beleidigt habe. 

Daraufhin habe die Kindesmutter einen Anfall bekommen und mit dem Rettungswagen abgeholt werden müssen. Nach der Auffassung des entscheidenden Senats sei durch das Verhalten des Ehemannes die Grundlage für eine Fortsetzung des Zusammenlebens der Eheleute vernichtet worden. Der Ehefrau sei es nicht zuzumuten, während eines Trennungsjahres noch an der Ehe festzuhalten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Prange

Beiträge zum Thema