Ein Elternteil zieht "einfach über Nacht" um und meldet das Kind in einer neuen Schule an...

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Es ist unendlich belastend für alle Beteiligten, wenn ein Elternteil seinen Hass gegenüber dem ehemaligen Partner über das Kind austrägt.

Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit dem immer noch häufig auftretenden Phänomen, dass ein Elternteil plötzlich und unerwartet „einfach über Nacht“ umzieht und das gemeinsame Kind an dem neuen Wohnort in einer neuen Schule / einem neuen Kindergarten / einer neuen Kita anmeldet.

„Darf man das?“ werden wir oft gefragt. Natürlich nicht! Aber so werden Fakten geschaffen. Fakten, denen es möglichst schnell entgegen zu wirken gilt…

Leider gibt es immer noch Institutionen (Schulen, Kindergärten, Kitas), an denen Anmeldungen mit nur einer elterlichen Unterschrift möglich sind. Institutionen sollten ihre Anmeldeformalitäten dringend diesbezüglich ändern, dass eine Zustimmung beider Elternteile immer und bei allem zwingend erforderlich ist.

Alleinsorgeberechtigte sollten nachweisen müssen, dass es keinen zweiten Sorgeberechtigten gibt. Liegt einer Schule, einem Kindergarten oder einer Kita kein anders lautender Gerichtsbeschluss vor, ist davon auszugehen, dass zwei Sorgeberechtigte für das Kind verantwortlich sind und dementsprechend auch zwei Sorgeberechtigte informiert werden müssen.

Vereinbaren Sie als betroffener Elternteil dringend mit der Schule, dem Kindergarten oder der Kita, wie die Zustimmung zu weiteren Entscheidungen erfolgen kann. Nehmen Sie aktiv Kontakt auf! Insbesondere bei einem weiter entfernt lebenden Elternteilen kann es sinnvoll sein, Korrespondenz mit der Institution über E‐Mail zu vereinbaren. Diese Vereinbarung sollte unbedingt auch in der Akte des Kindes hinterlegt werden.

Praktikabel ist es oft, eine Vollmacht für den hauptbetreuenden Elternteil vor Ort auszustellen. Aber auch bei Vorlage einer solchen Vollmacht sollten immer beide Elternteile über die Entwicklung des Kindes auf dem Laufenden gehalten werden. Dafür müssen Sie sorgen.

Achten Sie darauf und fordern das auch ein, dass bei der Erfassung von Kontaktdaten stets beide Sorgeberechtigte vollständig aufgenommen werden. Es ist ratsam, als nicht präsenter Elternteil die Kontaktdaten zu überprüfen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass hier häufig falsche Angaben gemacht werden, um den anderen Elternteil buchstäblich „raus“ zu halten. Oft weigern sich Elternteile auch, die Daten des anderen sorgeberechtigten Elternteils anzugeben, mit der Aussage, der andere Elternteil habe kein Interesse am Werdegang des Kindes. Daher ist es umso wichtiger, sich aktiv um die Aufnahme zu bemühen.

Fordern Sie persönliche Gespräche dringend selber bei Lehrern und Erziehern ein, damit diese sich ein Bild der familiären Situation des Kindes machen können. Dies ist für Sie und die pädagogische Arbeit hilfreich. Die Erfahrung zeigt, dass getrennte Eltern durch diese Klarheit besser gemeinsam mit der Schule zusammenarbeiten können.

Je nach Kommunikationsweg haben beide sorgeberechtigten Elternteile das Recht, in einen E‐Mail-Verteiler oder auf der Elternkommunikationsplattform aufgenommen zu werden. Über Elterngespräche und wichtige Termine müssen dann beide sorgeberechtigte Eltern informiert werden. Insbesondere im Falle eines eventuell vorliegenden Eltern‐Kind Kontaktabbruchs ist es so möglich, den ausgeschlossenen Elternteil im Leben des Kindes zu halten.

Es können auch Elterngespräche mit beiden Elternteilen getrennt durchgeführt werden. Scheuen Sie sich nicht, der Schule oder dem Kindergarten oder der Kita ggf. etwas „Mehrarbeit“ zu bescheren. Die betroffenen Kinder nehmen dies sichtlich positiv auf.

Mit diesen Erfahrungen fordern wir Eltern auf, alle betreuenden Institutionen für die Trennungsproblematik zu sensibilisieren. Dieselbe Kommunikation mit beiden sorgeberechtigten Elternteilen führt in jedem Fall zu einer Reduzierung des Elternkonfliktes - zumindest im schulischen Bereich.


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