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"Ein ganzes halbes Leben": Abmahnung von Waldorf Frommer – so reagieren Sie richtig

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Uns liegt eine brandaktuelle Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH zur Bearbeitung vor. Konkret geht es um folgendes Werk: den Film „Ein ganzes halbes Leben“.

Was wirft die Abmahnkanzlei mir vor?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, so bedeutet das, dass von Ihnen die Unterlassung einer bestimmten Handlung gefordert wird. Solch eine Abmahnung wird regelmäßig gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses ausgesprochen, über welchen die Rechtsverletzung erfolgte.

Dem Empfänger wird vorgeworfen, ein geschütztes Werk illegal über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben.

Die Kanzlei verlangt in dem Abmahnschreiben vor allem zwei Dinge

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  • Zusätzlich wird die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00 gefordert, welche sich aus Schadensersatz und Aufwendungsersatz, also Anwalts- und Ermittlungskosten, zusammensetzt.

Die Abmahnung nach § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) erfolgt im Auftrag des Verletzten, also des Inhabers des Urheberrechts an der streitgegenständlichen Datei, um dem Adressaten der Abmahnung, also dem vermeintlichen Verletzer des Urheberrechts, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen.

Wer haftet?

Jeder, der eine Abmahnung erhält, wird sich nun die Frage stellen, ob er auch tatsächlich dazu verpflichtet ist, die Unterlassungserklärung abzugeben und die Zahlung zu leisten.

Wichtig: Abmahnungen sind gegenüber dem Anschlussinhaber oftmals unbegründet!

Das ist dann der Fall, wenn der abgemahnte Inhaber des Internetanschlusses die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat, weil die Tat beispielsweise durch Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige begangen worden ist.

Der Abgemahnte ist dann nicht als Täter verantwortlich. Scheidet seine Haftung als Störer ebenfalls aus, weil er die Tat auch nicht gefördert hat, kann man ihm keinen Vorwurf machen, sodass er keine Unterlassungserklärung abgeben muss und auch keine Zahlung zu leisten hat.

Gibt es noch weitere Anforderungen an den Abgemahnten, soweit er weder Täter noch Störer ist?

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt dem Empfänger der Abmahnung allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast.

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

In seiner sogenannten BearShare-Entscheidung hat der BGH weiter ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Abgemahnte Täter ist, wegfällt, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Zusammenfassend bedeutet dies, dass Ihnen dennoch die Erbringung der sekundären Darlegungslast obliegt, soweit Sie als Täter oder Störer ausscheiden, damit Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen.

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden jedoch von Gericht zu Gericht, aufgrund der variierenden Entscheidungen des BGH, unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist. Wenden Sie sich an uns, ohne anwaltliche Unterstützung geht es kaum!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich zur Klärung der Angelegenheit nicht an die Abmahnkanzlei; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falls auf.

Fazit

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Unsere Zielvorgabe ist es, nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei zu erreichen, sondern eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. Wenden Sie sich somit an uns, wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf.

Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen

  • Kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing.
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  • Ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig.
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Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website: http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich an uns und profitieren Sie von der Fachkunde eines auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalts. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Ihre Kanzlei Brehm


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