Ein nicht unerwünschtes Verhalten ist keine sexuelle Belästigung

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Bei einem unerwünschten, sexuell bestimmten Verhalten liegt eine sexuelle Belästigung vor. Beteiligt sich die andere Person hingegen aktiv und initiativ an Gesprächen mit sexuellem Bezug, fehlt es in der Regel an der Unerwünschtheit. In diesem Fall liegt keine „sexuelle Belästigung" vor, meint das Arbeitsgericht Nienburg.

Einem psychologisch-technischen Assistenten werden sexuelle Belästigungen einer psychologischen Teamassistentin vorgeworfen. Beide sind bei Agentur für Arbeit tätig. Die private Nutzung der E-Mail-Software ist den Agentur-Mitarbeitern untersagt. Dennoch nutzen sowohl der psychologisch-technische Assistent, als auch die Teamassistentin das dienstliche Mailprogramm für den Austausch privater Informationen.

Einmal übersandte der psychologisch-technische Assistent seiner Kollegin eine Mail mit einem Wort-Bild-Clip, in dem es hieß: „Neulich beim Spaziergang ... - und jetzt weiß ich endlich, was ein Brückentag ist ...". Dazu werden Fotos eines auf einem Brückengeländer in schwindelerregender Höhe kopulierenden Paares gezeigt. In einer weiteren Mail bat er seine Kollegin um einen 5-Minuten-Kuss. Die Agentur für Arbeit entdeckte die Mails und stufte sie als sexuelle Belästigung ein.

Die Agentur erklärte daraufhin mit Zustimmung des Personalrates die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung. Der psychologisch-technische Assistent erhob Kündigungsschutzklage. Es läge keine sexuelle Belästigung vor. Die fristlose Kündigung sei ungerechtfertigt. Zwischen ihm und seiner Kollegin sei es im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses zu zahlreichen verbalen Anzüglichkeiten gekommen, die jedoch immer einvernehmlich erfolgt seien. Seine Kollegin habe sich an diesen Gesprächen in mindestens ebensolchem Maße beteiligt wie er selbst, teilweise sei sie sogar die treibende Kraft gewesen. Neben seiner Kollegin könnten auch viele andere Kollegen aus der Agentur dies bestätigen. Mit sexueller Belästigung habe dies alles nichts zu tun.

Im Prozess haben dann viele Zeugen bestätigt dass der Umgangston zwischen dem Assistenten und seiner Kollegin, zeitweilig zweideutig bis vulgär war, wobei oft die Kollegin die treibende Kraft gewesen sei. Eine sexuelle Belästigung habe nicht vorgelegen.

Das Gericht gibt der Kündigungsschutzklage statt. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ist nicht ersichtlich. Eine sexuelle Belästigung liegt nicht vor.  Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Unerwünscht ist eine Verhaltensweise dann, wenn sie den Verhaltenserwartungen der betroffenen Person subjektiv nicht entspricht. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall.  Die Gespräche waren offensichtlich beiderseitig durchweg von einem Ton geprägt, für den die Beschreibung als "unverkrampft" noch  beschönigend ist. Der E-Mail-Verkehr mit sexuellem Inhalt war mithin nicht „unerwünscht". Eine sexuelle Belästigung lag somit nicht vor. Der Kündigungsschutzklage wurde somit stattgegeben.

(Quelle: Arbeitsgericht Nienburg, Urteil vom 19.04.2012;  2 Ca 460/11 Ö)

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