Ein paar Verhaltensempfehlungen für polizeiliche Maßnahmen:

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Wer in den Verdacht gerät eine Straftat begangen zu haben, wird sich unter Umständen wohl recht plötzlich mit verschiedenen polizeilichen Maßnahmen konfrontiert sehen. Zumeist wird es sich hierbei um Identitätsfeststellungen, erkennungsdienstliche Behandlungen und damit einhergehende Vernehmungsversuche handeln. Häufig herrscht hierbei – verständlicherweise – Unsicherheit wie man sich in diesen Situationen idealerweise verhalten sollte. Schließlich ist der oder die PolizeibeamtIn gezielt hinsichtlich solcher Situationen ausgebildet, hat in der Regel mehrere KollegInnen an seiner oder ihrer Seite und sitzt ohnehin am längeren Hebel.

Im Folgenden sollen weniger rechtliche Grundlagen der einzelnen strafprozessualen (oder gefahrenabwehrrechtlichen sofern auf dieser Grundlage handelnd) Maßnahmen erläutert, sondern ganz simpel Empfehlungen ausgesprochen werden, die aus hiesiger Erfahrung allgemein die zunächst vernünftigste Handlung darstellen.

Prinzipiell gilt zunächst: Maßnahmen sind – außer im Falle offensichtlicher Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme, was allerdings äußerst zurückhaltend auszulegen ist - zu dulden, Widerstand lohnt nicht, sondern führt im Gegenteil erst Recht zu (weiteren) Strafverfahren. Mündlich widersprechen sollten Sie dennoch, sonst könnte ggf. später behauptet werden die jeweilige Maßnahme sei nicht per Anordnung sondern freiwillig erfolgt. So wird etwa zwischen der Sicherstellung (freiwillig) und der Beschlagnahme (nicht freiwillig) von Gegenständen unterschieden.

Des Weiteren gilt unbedingt: es empfiehlt sich dringend konsequent vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Angaben die über die Angaben der Personalien hinausgehen, müssen und sollten nicht getätigt werden. Dabei ist es auch sinnvoll keine vermeintlich belanglosen Fragen zu beantworten und sich nicht über den Umweg harmlos scheinender Gespräche zu Sacheinlassungen hinreißen zu lassen. Eine Einlassung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt noch getätigt werden, dann aber bestenfalls in Kenntnis des Akteninhalts und nach anwaltlicher Beratung.

Sie haben einen Anwalt oder eine Anwältin? Super, nehmen Sie die Visitenkarte oder Nummer in ihrem Geldbeutel mit. Sollte die Maßnahme ernster werden, man Sie z.B. mit auf die Wache nehmen oder gar in U-Haft nehmen wollen, können Sie auf einem Anruf beim Anwalt bestehen. Kennen Sie selbst keine Anwälte, können Sie nach örtlichen StrafverteidigerInnen-Notdiensten fragen.

In jedem Fall gilt: es ist gut erstmal Ruhe zu bewahren und die Maßnahme hinter sich zu bringen. Klären können Sie die Angelegenheit immer noch danach und nicht in der Maßnahme, da sind Ihnen ohnehin erstmal die Hände gebunden. Falls Sie Hilfe benötigen, oder die Angelegenheit ernster ist, suchen Sie sich einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin.


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Rechtsanwalt Jonas Teubner ist von 16.04.2024 bis 23.04.2024 nicht verfügbar.

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