Einbeziehung der ADSp 2017 in die Verträge – was ist zu beachten?

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Die alltäglichen Vertragsabschlüsse im speditionellen Massengeschäft erfolgen häufig auf Zuruf, telefonisch oder durch kurze Email-Korrespondenz. Die dafür erforderliche verlässliche Vertragsbasis bilden seit 1927 oft die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).

Damals wie heute handelt es sich bei den ADSp um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des BGB. Ihrer Bedeutung in der Praxis entspricht die weite Verbreitung im Speditionsgewerbe. Über 90 Prozent der bundesdeutschen Speditionen arbeiten auf der Grundlage der ADSp 2017, die speziell auf deren Tätigkeiten zugeschnitten sind. Sie sind ein gemeinschaftliches Empfehlungswerk der Verbände der verladenden Wirtschaft und der Speditionen. Sie sorgen noch mehr als frühere Fassungen durch inhaltlich ausgewogene Klauseln für einen Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern. 

Da es bei den ADSp um AGB handelt und somit deren Einbeziehung in die Verträge erforderlich ist, muss beachtet werden, dass wenn in den Rahmenverträgen frühere Fassungen – z. B. ADSp 2003 oder 2016 – vereinbart wurden und diese Rahmenverträge unverändert Fortbestand haben, die dort vereinbarten ADSp 2003 bzw. 2016 weiterhin gelten. Sie werden nicht „automatisch“ von den ADSp 2017 abgelöst.

Um sicher zu gehen und um etwaige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, müssen ADSp in jedweder Fassung daher nach den für Kaufleute geltenden Regeln des BGB in den Vertrag einbezogen werden. Die ADSp 2017 werden zu AGB, wenn sie von einer Vertragspartei – dem „Verwender“ – der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages gestellt werden. Dabei ist es ausreichend, wenn der Verwender auf die Geltung der ADSp hinweist, dass die ADSp Vertragsinhalt werden sollen und dass außerdem der jeweils andere Teil nicht widerspricht. Die Partei, die auf die ADSp 2017 hinweist, muss diese weder beifügen noch im weiteren Verlauf in lesbarer Form zur Verfügung stellen. Für die Einbeziehung genügt damit der unwidersprochen gebliebene Hinweis auf die ADSp 2017. 

Gewöhnlich wird in einem Vertrag auf die ADSp nur verwiesen. Damit bilden sie einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages. Werden die ADSp als Ganzes in den Vertrag einbezogen, sind die einzelnen Bestimmungen der ADSp nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt, was ihren Charakter als AGB ausschließen würde. Dass möglicherweise die Verweisung auf die ADSp selbst in dem Vertrag im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt ist, ändert nichts daran, dass es sich bei den einbezogenen ADSp um AGB handelt. Zu beachten ist, dass individuell vereinbarte Vertragsabreden allen Klauseln der ADSp vorgehen. 

Soweit das Gesetz an vertragliche Vereinbarungen, die von Vorschriften abweichen, besondere formelle Anforderungen stellt, müssen diese bereits bei der Einbeziehung der ADSp 2017 erfüllt werden. Dies galt früher etwa für das Erfordernis einer drucktechnisch deutlichen Gestaltung vorformulierter Bestimmungen über den Höchstbetrag der Haftung. Der Gesichtspunkt der drucktechnisch deutlichen Gestaltung ist mit Inkrafttreten des SHR-ReformG und der Neufassung der §§ 449 und 466 HGB entfallen. Allerdings muss auch heute noch auf die Festlegung eines Höchstbetrages, der von dem des § 431 Abs. 1 HGB abweicht, in geeigneter Form hingewiesen werden. 

Der deutsche Speditions- und Logistikverband e. V. (DSLV) hat folgenden Einbeziehungshinweis zur Anwendung empfohlen: „Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 – ADSp 2017 –. Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/Kilogramm und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/Kilogramm zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/Kilogramm, beschränken.“.

Es ist anzumerken, dass die ADSp 2017 aufgrund der unterschiedlichen Interessen, welche in den ADSp 2017 einen gemeinsamen Kompromiss gefunden haben, allgemein abgefasst sind. Besonderheiten, welche sich aus speziellen Umständen des Speditionsgeschäfts ergeben, werden nicht berücksichtigt. Daher ist es empfehlenswert, Leistungsspektrum und Besonderheiten des eigenen Unternehmens im Detail anwaltlich prüfen zu lassen, bevor eine Entscheidung darüber getroffen wird, ob die ADSp 2017 verwendet werden sollen bzw. welche zusätzlichen Vereinbarungen neben den ADSp 2017 sinnvoll sind. Da die Verwendung der ADSp 2017 nicht verbindlich ist, können selbstverständlich stattdessen eigene auf das Unternehmen zugeschnittene AGB ausgestaltet und verwendet werden. Sollte eine Entscheidung zur Verwendung eigener AGB getroffen werden, wird zu einer Einbeziehung des Rechtsanwalts immer geraten.


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