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Einbürgerung in Deutschland: Alle Voraussetzungen, Anforderungen und Schritte zur Staatsangehörigkeit (§ 10 StAG)

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Die Einbürgerung in Deutschland ist ein bedeutender Schritt auf dem Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit. Sie ermöglicht es Ausländern, nicht nur als Bewohner in Deutschland zu leben, sondern auch sämtliche Rechte eines deutschen Staatsbürgers zu genießen. Die rechtliche Grundlage für die Einbürgerung bildet das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), insbesondere § 10 StAG. In diesem Artikel werfen wir einen detaillierten Blick auf die wesentlichen Voraussetzungen und Schritte für die Einbürgerung nach diesem Paragraphen.

Was ist die Einbürgerung nach § 10 StAG?

Die Einbürgerung nach § 10 StAG ist der Prozess, bei dem ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, um als deutscher Staatsbürger zu gelten. Sie ist für alle Ausländer vorgesehen, die in Deutschland leben und ihre Integration in die Gesellschaft nachweisen können. Ein wichtiger Bestandteil des Einbürgerungsprozesses ist der Nachweis der Identität sowie der rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland.

Laut § 10 StAG müssen Ausländer grundsätzlich mindestens fünf Jahre in Deutschland rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, um einen Antrag auf Einbürgerung stellen zu können. In bestimmten Fällen kann diese Frist auf drei Jahre verkürzt werden, etwa bei besonders hohen Integrationsleistungen.

1. Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit

Ein zentraler Punkt für die Einbürgerung ist der Nachweis der Identität. Dies bedeutet, dass der Antragsteller seine Identität und Staatsangehörigkeit eindeutig belegen muss. In der Regel geschieht dies durch einen gültigen Nationalpass. Sollte der Antragsteller keinen gültigen Pass mehr haben, kann auch eine Geburtsurkunde, ein abgelaufener Pass oder Zeugenaussagen von Verwandten oder anderen verlässlichen Personen als Nachweis dienen. Die Identitätsprüfung ist wichtig, um sicherzustellen, dass keine falschen Angaben gemacht werden und die Staatsangehörigkeit des Antragstellers korrekt ermittelt wird.

2. Fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland

Eine weitere Voraussetzung für die Einbürgerung ist, dass der Antragsteller seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt. Dies bedeutet, dass der Aufenthalt in Deutschland entweder durch eine Aufenthaltserlaubnis, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder einen anderen anerkannten Aufenthaltstitel gesichert sein muss.

Die Aufenthaltsdauer kann in bestimmten Fällen auf drei Jahre verkürzt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Antragsteller herausragende Integrationsleistungen nachweisen kann. Zu den möglichen Integrationsleistungen gehören z. B. sehr gute schulische oder berufliche Leistungen sowie ein hohes Maß an gesellschaftlichem Engagement.

3. Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Sicherstellung des Lebensunterhalts. Laut § 10 StAG muss der Antragsteller in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, ohne auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Hierbei wird geprüft, ob der Antragsteller über ein regelmäßiges Einkommen verfügt, das ausreicht, um sich und gegebenenfalls seine Familie zu versorgen.

Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen auf diese Bedingung verzichtet wird. Zum Beispiel können Anwerbeabkommen oder Vertragsarbeitnehmer, die vor 1990 nach Deutschland eingereist sind, von dieser Regelung befreit werden. Auch bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit von mindestens 20 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate kann eine Ausnahme gemacht werden.

4. Sprachkenntnisse (Mindestens B1-Niveau)

Eine der grundlegendsten Voraussetzungen für die Einbürgerung ist das Vorweisen von Sprachkenntnissen. Nach § 10 StAG müssen Antragsteller über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).

Dies wird häufig durch ein Sprachzertifikat nachgewiesen, das durch einen anerkannten Deutsch-Test (wie den „Deutsch-Test für Zuwanderer“ – DTZ) oder durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bescheinigt wird. Für Antragsteller, die vor 1974 als Arbeitskräfte nach Deutschland kamen, kann diese Voraussetzung durch die Fähigkeit zur alltagsmündlichen Kommunikation ersetzt werden.

5. Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Ein weiteres wesentliches Kriterium für die Einbürgerung ist das Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Hierbei wird geprüft, ob der Antragsteller in der Vergangenheit extremistischer, verfassungsfeindlicher Aktivitäten oder Bestrebungen nachgegangen ist oder solche weiterhin unterstützt. Das Bekenntnis zur demokratischen Grundordnung ist ein essenzieller Bestandteil des Einbürgerungsprozesses und soll sicherstellen, dass die Antragsteller die Werte der deutschen Verfassung und des Grundgesetzes respektieren.

6. Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung

Ein weiterer entscheidender Schritt bei der Einbürgerung ist der Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung. Dieser Nachweis wird in der Regel durch das Bestehen eines Einbürgerungstests erbracht. Der Test ist darauf ausgelegt, sicherzustellen, dass Antragsteller grundlegende Kenntnisse über die deutsche Rechtsordnung, die politischen Strukturen und gesellschaftliche Werte haben.

Die erfolgreich bestandene Prüfung wird durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bescheinigt und ist eine Voraussetzung für die Einbürgerung. Der Einbürgerungstest umfasst Fragen zu Themen wie:

  • Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland,

  • Die politischen Institutionen Deutschlands,

  • Historische Ereignisse und deren Bedeutung für die heutige Gesellschaft,

  • Das allgemeine Verständnis von Rechten und Pflichten eines deutschen Staatsbürgers.

7. Nachweis der Wohnsituation

Ein weiteres wichtiges Kriterium bei der Einbürgerung ist der Nachweis der Wohnsituation. Antragsteller müssen nachweisen, dass sie tatsächlich in Deutschland leben und über eine stabile Wohnsituation verfügen. Üblicherweise wird dies durch einen Mietvertrag oder ein Eigentumsnachweis belegt. Dabei ist es wichtig, dass der Nachweis aktuell ist, um den rechtmäßigen Aufenthalt zu belegen.

Der Nachweis über die Wohnsituation dient der Behörde als Bestätigung, dass der Antragsteller nicht nur temporär, sondern dauerhaft in Deutschland lebt und die Voraussetzungen des § 10 StAG für die Einbürgerung erfüllt.

8. Bekenntnis zur historischen Verantwortung Deutschlands

Ein entscheidendes Element im Einbürgerungsprozess ist das Bekenntnis des Antragstellers zur historischen Verantwortung Deutschlands, insbesondere in Bezug auf die nationalsozialistische Vergangenheit. Das Bekenntnis zur Verantwortung für das NS-Unrecht und der Schutz jüdischen Lebens in Deutschland sind als Werte fest in der deutschen Gesellschaft verankert.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a StAG muss der Antragsteller schriftlich erklären, dass er sich zu dieser besonderen historischen Verantwortung bekennt und die Prinzipien des friedlichen Zusammenlebens der Völker sowie das Verbot des Angriffskrieges anerkennt. Diese Erklärung ist eine Voraussetzung für die Einbürgerung und symbolisiert den Integrationswillen des Antragstellers in die deutsche Gesellschaft.

9. Unbefristetes Aufenthaltsrecht oder entsprechender Aufenthaltstitel

Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Einbürgerung ist das Vorliegen eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder eines entsprechenden Aufenthaltstitels. Der Antragsteller muss einen Aufenthaltstitel besitzen, der ihn zu einem langfristigen Aufenthalt in Deutschland berechtigt. Dies kann zum Beispiel eine Niederlassungserlaubnis oder eine Blaue Karte EU sein.

Das Aufenthaltsrecht ist ein zentraler Baustein für den Antrag auf Einbürgerung, da die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann erteilt wird, wenn der Antragsteller dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebt. Wer sich in Deutschland aufhält, aber einen befristeten Aufenthaltstitel besitzt, der für die Einbürgerung nicht ausreicht, muss diesen Titel u.U. wechseln. 

10. Keine schweren Straftaten oder Maßregeln der Besserung und Sicherung

Ein wichtiger Aspekt bei der Einbürgerung ist, dass der Antragsteller nicht wegen schwerer Straftaten verurteilt worden sein darf. Wer aufgrund von Straftaten oder wegen Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet bekommen hat, erfüllt nicht die Voraussetzung für die Einbürgerung.

Die Behörde prüft dabei, ob der Antragsteller in den letzten Jahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und ob eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit besteht. Hierzu werden sowohl polizeiliche Auskünfte als auch Gerichtsurteile herangezogen.

Sollte der Antragsteller in der Vergangenheit Straftaten begangen haben, kann dies unter Umständen dazu führen, dass der Antrag abgelehnt wird oder eine längere Wartezeit erforderlich ist, bevor eine Einbürgerung möglich wird.

11. Miteinbürgerung von Familienangehörigen

Ein weiterer Vorteil des Einbürgerungsprozesses nach § 10 StAG ist, dass auch Familienangehörige des Antragstellers mit eingebürgert werden können. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder können nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 StAG ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, auch wenn sie noch nicht die erforderliche Aufenthaltsdauer in Deutschland nachweisen können.

Dies bedeutet, dass im Rahmen der Einbürgerung eines Antragstellers auch die Familie in den Einbürgerungsprozess aufgenommen wird, was vor allem für Familien von großer Bedeutung ist. Dies ermöglicht eine schnellere und unkomplizierte Integration der gesamten Familie in die Gesellschaft.

Der Antragsprozess: Schritt für Schritt

Nun, da wir die wesentlichen Voraussetzungen und Anforderungen für die Einbürgerung nach § 10 StAG kennen, werfen wir einen Blick auf den Ablauf des Antragsprozesses. Die Einbürgerung ist ein bürokratischer Prozess, der eine Reihe von Schritten umfasst:

  1. Vorbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen: Der Antragsteller muss alle erforderlichen Nachweise zusammenstellen, darunter Dokumente wie Identitätsnachweise, Aufenthaltsnachweise, Nachweise über den Lebensunterhalt und Sprachzertifikate.

  2. Einreichen des Antrags: Der Antrag auf Einbürgerung wird bei der zuständigen Behörde, in der Regel dem Einbürgerungsbüro der Stadt oder des Landkreises, eingereicht. Der Antrag kann in vielen Fällen auch online eingereicht werden.

  3. Prüfung des Antrags: Die Behörde prüft die eingereichten Unterlagen und die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

  4. Einbürgerungsbescheid: Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag positiv entschieden wird, erhält der Antragsteller einen Einbürgerungsbescheid. Dieser Bescheid bestätigt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Erleichterungen und Ausnahmen im Einbürgerungsprozess

Verkürzte Aufenthaltsdauer für besonders gut integrierte Ausländer

Gemäß § 10 Abs. 3 StAG können die Voraussetzungen für die Einbürgerung in bestimmten Fällen gelockert werden. Eine dieser Erleichterungen betrifft die Aufenthaltsdauer. Normalerweise muss ein Antragsteller fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland leben, um die Einbürgerung zu beantragen. In Ausnahmefällen kann diese Frist jedoch auf drei Jahre verkürzt werden.

Die Verkürzung der Frist ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft. Um die Aufenthaltsdauer zu verkürzen, müssen Antragsteller eine herausragende Integration nachweisen. Zu den wichtigsten Kriterien gehören:

  • Besonders gute schulische oder berufliche Leistungen: Ein Antragsteller, der in der Schule oder im Beruf überdurchschnittliche Erfolge vorweisen kann, hat gute Chancen, von der verkürzten Frist zu profitieren. Insbesondere ein erfolgreicher Abschluss einer Berufsausbildung, eine akademische Ausbildung oder eine berufliche Qualifikation spielen hier eine Rolle.

  • Besonders hohe Integrationsleistungen: Bürgerliches Engagement, wie etwa freiwillige Arbeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten, wird ebenfalls positiv berücksichtigt und kann zu einer Verkürzung der Aufenthaltsdauer führen. Dies zeigt, dass der Antragsteller nicht nur gut integriert ist, sondern auch aktiv zur Gesellschaft beiträgt.

  • Befriedigende Sprachkenntnisse: Der Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) ist ebenfalls ein entscheidendes Kriterium für eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer. Das bedeutet, dass Antragsteller, die über exzellente Sprachkenntnisse verfügen, die verkürzte Frist von drei Jahren in Anspruch nehmen können.

Erleichterungen bei Sprachkenntnissen

Die Sprachkenntnisse stellen einen wichtigen Bestandteil des Einbürgerungsverfahrens dar. In § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG wird festgelegt, dass Antragsteller ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen müssen. Normalerweise wird erwartet, dass der Antragsteller mindestens das Niveau B1 des GER erreicht hat. In bestimmten Fällen gibt es jedoch Erleichterungen.

  • Härtefallregelung bei Sprachkenntnissen: Wenn es dem Antragsteller aufgrund von schwerwiegenden persönlichen Gründen nicht möglich ist, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erlangen, kann von der Sprachanforderung abgesehen werden. Dies gilt insbesondere bei Erkrankungen, Behinderungen oder hohem Alter. 

  • Praktische Verständigung reicht: In manchen Fällen, insbesondere bei älteren Antragstellern oder Menschen mit speziellen gesundheitlichen Bedürfnissen, wird auch akzeptiert, wenn der Antragsteller sich ohne nennenswerte Probleme im Alltag auf Deutsch verständigen kann. Die Behörde prüft dann, ob eine praktische Verständigung im täglichen Leben ausreichend ist, um den Anforderungen zu entsprechen.

Befreiung von bestimmten Voraussetzungen

Es gibt mehrere Gründe, aus denen Antragsteller von bestimmten Voraussetzungen der Einbürgerung befreit werden können. Besonders relevant sind dabei gesundheitliche Gründe:

  • Befreiung von Sprachkenntnissen bei gesundheitlichen Einschränkungen: Wenn ein Antragsteller aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben oder einen Sprachtest abzulegen, kann er von dieser Voraussetzung befreit werden. Das Vorliegen einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung ist erforderlich, um diese Ausnahme zu gewähren.

  • Befreiung von der Prüfung der Gesellschaftsordnung: Bei gesundheitlichen Einschränkungen oder Alter kann der Antragsteller von der Pflicht zur Teilnahme an der Einbürgerungsprüfung befreit werden, wenn er nachweist, dass er die Gesellschaftsordnung bereits ausreichend verstanden hat oder aufgrund seines Lebensalters und der persönlichen Umstände auf den Test verzichten kann.

Einbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Möglichkeit der Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern nach § 10 Abs. 2 StAG. Diese Regelung ermöglicht es, dass die Familienangehörigen eines Antragstellers (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder) mit eingebürgert werden, auch wenn sie noch nicht die fünfjährige Aufenthaltsdauer nachweisen können.

Dies hat den Vorteil, dass die gesamte Familie im gleichen Verfahren eingebürgert werden kann, was den Integrationsprozess erheblich vereinfacht. Für die Kinder ist es zudem möglich, dass sie ohne die vollständige Erfüllung der allgemeinen Aufenthaltsvoraussetzungen (5 Jahre) eingebürgert werden, was für die Familie eine schnelle und unkomplizierte Lösung darstellt.

Häufige Fehler bei der Einbürgerung

Der Antrag auf Einbürgerung nach § 10 StAG ist ein formaler Prozess, der viele Anforderungen stellt. Doch auch wenn man alle Voraussetzungen erfüllt, kann der Antrag scheitern – und das häufig aufgrund vermeidbarer Fehler. Im letzten Teil dieses Artikels möchten wir auf typische Stolpersteine hinweisen und dir wertvolle Tipps zur Fehlervermeidung geben, um deinen Einbürgerungsprozess erfolgreich abzuschließen.

1. Fehlerhafte oder fehlende Nachweise

Einer der häufigsten Gründe für eine Ablehnung des Einbürgerungsantrags ist das Fehlen wichtiger Dokumente oder unvollständige Nachweise. Achten Sie darauf, dass Sie alle erforderlichen Dokumente gemäß der Checkliste für die Einbürgerung vollständig einreichen. Besonders wichtig sind:

  • Nachweise über die Identität: Ein gültiger Pass oder eine eidesstattliche Versicherung, falls der Pass nicht vorgelegt werden kann.

  • Nachweise über den Aufenthalt: Hierzu gehören Lohnabrechnungen, Mietverträge oder Rentenversicherungsverläufe, die zeigen, dass Sie in den letzten fünf Jahren rechtmäßig im Inland gelebt haben.

  • Sprachkenntnisse: Das Sprachniveau B1 ist notwendig, aber auch hier gibt es Ausnahmen, wie etwa bei nachgewiesenen Bemühungen oder bei gesundheitlichen Einschränkungen. Informieren Sie sich vorher genau, welche Nachweise benötigt werden.

  • Kenntnisse der deutschen Rechtsordnung: Der Einbürgerungstest ist in der Regel Voraussetzung, aber auch hier gibt es flexible Lösungen, wie den Verzicht auf den Test bei bestimmten Ausnahmen.

Vergewissern Sie sich, dass alle Nachweise und Dokumente korrekt und vollständig sind. Eine unvollständige Einreichung kann den Prozess unnötig verzögern.

2. Zu wenig oder keine Nachweise über den Lebensunterhalt

Die Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe bestritten wird, ist für die Einbürgerung zentral. Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht, hat es bei der Einbürgerung schwieriger. In manchen Fällen ist es jedoch möglich, nachzuweisen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, auch wenn man vorübergehend staatliche Hilfe in Anspruch genommen hat – etwa durch ein Arbeitsverhältnis.

Wenn Sie sich in einer dieser Situationen befinden, sollten Sie den Nachweis über Ihr Arbeitsverhältnis oder andere Einkommensquellen erbringen, um zu zeigen, dass Sie in der Lage sind, sich und Ihre Familie selbst zu versorgen.

3. Fehler bei der Sprachanforderung

Ein häufiger Fehler bei der Einbürgerung ist das Missverständnis bezüglich der Sprachanforderung. Der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf B1-Niveau ist notwendig, es sei denn, eine Ausnahme (z.B. Härtefallregelung) kann geltend gemacht werden.

Wichtig: Sprachkenntnisse müssen nicht nur durch Prüfungen nachgewiesen werden. Es gibt verschiedene Wege, um die Anforderungen zu erfüllen, wie z.B. durch den Besuch einer deutschsprachigen Schule oder durch den Nachweis von Prüfungen, die über das B1-Niveau hinausgehen.

Achten Sie darauf, dass die Sprachzertifikate aktuell und anerkannt sind und dass Sie den richtigen Nachweis erbringen. Im Zweifelsfall kann eine Beratung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll sein.

4. Falsche Angaben zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung

Ein Fehler, der oft nicht sofort ins Auge fällt, ist eine fehlerhafte oder ungenaue Erklärung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Sie müssen sich nicht nur dazu bekennen, sondern auch bestätigen, dass Sie keine extremistischen, verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützt haben und keine solche Bestrebungen verfolgen.

Ein Fehler in diesem Punkt kann zu einer Ablehnung führen, da die rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die politische Gesinnung sehr hoch sind. Achten Sie darauf, dass alle Angaben zu Ihrer politischen Vergangenheit und Gesinnung korrekt und wahrheitsgemäß sind.

5. Unzureichendes Bekenntnis zur historischen Verantwortung

Ein weiterer oft übersehener Punkt ist das Bekenntnis zur historischen Verantwortung. Im § 10 Abs. 1 Nr. 1a StAG wird ausdrücklich verlangt, dass sich der Antragsteller zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen bekennt, insbesondere zum Schutz jüdischen Lebens.

Ein unvollständiges oder fehlerhaft formuliertes Bekenntnis kann den Antrag negativ beeinflussen. Auch wenn es eine formelle Erklärung ist, sollte sie ernsthaft und korrekt abgegeben werden. Prüfen Sie, ob Sie alle formalen Anforderungen erfüllen.

6. Veraltete oder unzureichende Aufenthaltsdokumente

Manche Antragsteller haben noch alte Aufenthaltsdokumente oder einen abgelaufenen Pass. Auch hier gibt es spezielle Anforderungen: Ein abgelaufener Pass wird in der Regel nicht akzeptiert. Falls Sie keinen gültigen Pass vorlegen können, sollte dies frühzeitig mit den zuständigen Behörden besprochen werden, um mögliche Lösungen zu finden.

7. Nicht beachtete Sonderregelungen für bestimmte Gruppen

Je nach Herkunftsland und Herkunftszeitpunkt gibt es spezielle Regelungen, die Sie kennen sollten. Beispielsweise können Arbeitskräfte, die vor dem 30. Juni 1974 nach Deutschland eingereist sind, von bestimmten Anforderungen befreit oder privilegiert sein. Auch für Ehegatten und minderjährige Kinder gibt es Sonderregelungen, die Sie bei der Antragstellung berücksichtigen müssen.

Wenn Sie zu einer dieser Gruppen gehörst, prüfen Sie, ob besondere Bedingungen für Ihre Einbürgerung gelten, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.

Fazit

Die Einbürgerung in Deutschland ist ein komplexer Prozess, bei dem viele verschiedene Anforderungen berücksichtigt werden müssen. Die häufigsten Fehler, die bei der Einbürgerung gemacht werden, entstehen durch unvollständige Dokumente, Missverständnisse bei den Anforderungen an Sprachkenntnisse oder das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Damit Sie Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Einbürgerung maximierst, ist es ratsam, den Antrag gründlich vorzubereiten und auf alle Formalitäten zu achten. Falls Sie unsicher sind oder Fragen zu Ihrem Einbürgerungsantrag hast, solltest Sie unbedingt rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

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Wann habe ich Anspruch auf eine Einbürgerung nach § 10 StAG?

Wenn Sie seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben, ein Aufenthaltsrecht besitzen und weitere Voraussetzungen erfüllen, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Einbürgerung.

Reicht ein B1-Zertifikat für die Einbürgerung?

Ja, in der Regel genügt ein Sprachnachweis auf Niveau B1 (z. B. durch den DTZ-Test oder ein deutsches Schulzeugnis).

Muss ich meine bisherige Staatsangehörigkeit abgeben?

Nein, in vielen Fällen ist die doppelte Staatsbürgerschaft möglich.

Foto(s): https://unsplash.com/de/@markuswinkler

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