Eine Wohnsitzänderung hat ein Insolvenzschuldner dem Insolvenzgericht unverzüglich mitzuteilen

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Die unterlassene Mitteilung eines Wohnsitzwechsels führt nicht sofort zu einer Versagung von Restschuldbefreiung oder Aufhebung einer Stundung. Die Obergrenze ist bei zwei Wochen anzunehmen. Danach hat nach Ansicht des Amtsgerichts Göttingen die Aufhebung der bewilligten Stundung zu erfolgen.

Über das Vermögen des Schuldners ist am 10. Dezember 2008 unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren eröffnet worden; das Verfahren ist noch nicht aufgehoben. Ein vom Insolvenzgericht am 25. September 2009 an den Schuldner übersandter Beschluss kam als unzustellbar zurück. Über eine Einwohnermeldeamts-Anfrage konnte die auch dem Treuhänder nicht mitgeteilte Adresse ermittelt werden. Der Schuldner ist unter der neuen Adresse angeschrieben und auf die Möglichkeit der Aufhebung der Stundung hingewiesen worden. Eine Stellungnahme zur beabsichtigten Aufhebung hat er nicht abgegeben.

Für die Wohlverhaltensperiode ist in der Insolvenzordnung geregelt, dass der Schuldner jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen hat. Für das Eröffnungsverfahren und das eröffnete Verfahren ergibt sich die Verpflichtung ebenfalls aus der Insolvenzordnung.

Auszugehen sei davon, dass die unterlassene Mitteilung eines Wohnsitzwechsels nicht sofort zu einer Versagung der Restschuldbefreiung oder einer Aufhebung der Stundung führt. Das Gesetz fordere eine unverzügliche Mitteilung. Als Obergrenze gilt eine Frist von zwei Wochen. Diese Frist sei auch auf die übrigen, zeitlich vorgelagerten Verfahrensabschnitte anzuwenden. Ist die Frist überschritten, kann es im Einzelfall am Verschulden des Schuldners fehlen. Dazu habe der Schuldner aber vorliegend nichts vorgetragen.

Bei Aufhebung der Stundung trete hinzu, dass vor der Entscheidung dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt werde. Er hat die Möglichkeit, Tatsachen vorzubringen, aus denen sich mangelndes Verschulden oder Unverhältnismäßigkeit ergibt. Dies sei vorliegend nicht geschehen.

Im vorliegenden Fall habe das Gericht sein Ermessen dahin ausgeübt, die Aufhebung der bewilligten Stundung anzuordnen. Das Verhalten des Schuldners stelle sich als eine schwere Pflichtverletzung dar, die eine Aufhebung der Stundung rechtfertigt.

(Quelle: Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 07.11.2009; 71 IK 255/08)

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