Einspruch im Bußgeldverfahren: So nutzen Sie die Beschränkung auf die Rechtsfolgen effektiv

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Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch – Was Betroffene wissen müssen

Im Verkehrsrecht haben Betroffene die Möglichkeit, Bußgeldbescheide nicht nur vollständig, sondern auch punktuell anzufechten. Besonders häufig wird der Einspruch auf die Rechtsfolgenbeschränkt, um etwa eine Erhöhung der Geldbuße oder eine Verlängerung des Fahrverbots zu vermeiden. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Jena vom 02.09.2024 (Az. 1 ORbs 371 SsBs 96/24) beleuchtet diese Thematik und zeigt, wie wichtig eine kluge Strategie in solchen Fällen ist.


Was bedeutet die Beschränkung auf die Rechtsfolgen?

Die sogenannte horizontale Einspruchsbeschränkung erlaubt es Betroffenen, den zugrunde liegenden Tatvorwurf – beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung – anzuerkennen, sich jedoch nur gegen die im Bußgeldbescheid festgelegten Konsequenzen wie Geldbuße oder Fahrverbot zu wenden.

Beispiel:
Ein Bußgeldbescheid wirft fahrlässiges Handeln vor und sieht eine Geldbuße sowie ein Fahrverbot vor. Durch die Beschränkung des Einspruchs kann der Betroffene die Strafe reduzieren, ohne den Tatvorwurf erneut prüfen zu lassen.


Der Fall vor dem OLG Jena

Ein Autofahrer wurde wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung belangt. Der Bußgeldbescheid sah eine Geldbuße von 320 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot vor. Nach einem richterlichen Hinweis, dass auch Vorsatz in Betracht komme, beschränkte der Fahrer seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen. Das Amtsgericht erklärte die Beschränkung für unwirksam und verdoppelte die Strafe auf 640 Euro sowie das Fahrverbot auf zwei Monate.

Das OLG Jena entschied: Die Beschränkung des Einspruchs war wirksam. Das Amtsgericht durfte den Vorwurf nicht verschärfen, da der Bußgeldbescheid die Schuldform bereits implizit festgelegt hatte – hier auf Fahrlässigkeit.


Wann ist die Beschränkung auf die Rechtsfolgen zulässig?

Die Beschränkung eines Einspruchs ist rechtlich möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Bußgeldbescheid enthält alle notwendigen Angaben gemäß § 66 OWiG (z. B. Tatzeit, Tatort, Tatvorwurf).
  2. Der Betroffene oder sein Anwalt erklärt die Beschränkung eindeutig und unmissverständlich.
  3. Die Erklärung erfolgt vor einer erstinstanzlichen Entscheidung.
  4. Bei Vertretung ist der Anwalt zur Abgabe der Beschränkung bevollmächtigt.

Wichtig: Ein richterlicher Hinweis auf eine mögliche vorsätzliche Tatbegehung ändert nichts an der Zulässigkeit der Beschränkung.


Wesentliche Erkenntnisse aus der Rechtsprechung

Das OLG Jena stellte folgende Grundsätze klar:

  1. Keine Verschärfung der Schuldform: Ein Gericht darf den Vorwurf aus dem Bußgeldbescheid nicht verändern, wenn der Einspruch wirksam beschränkt wurde.
  2. Fahrlässigkeit als Regelfall: In Bußgeldbescheiden wird standardmäßig fahrlässiges Handeln angenommen, sofern keine expliziten Hinweise auf Vorsatz enthalten sind.
  3. Keine Verböserung: Strafen dürfen durch die Einspruchsbeschränkung nicht erhöht werden. Die Entscheidung des Gerichts muss sich an den Vorgaben des Bußgeldbescheids orientieren.

Warum ist die Beschränkung in der Praxis wichtig?

Die Möglichkeit, den Einspruch gezielt auf die Rechtsfolgen zu beschränken, ist ein wertvolles Instrument, um unnötige Risiken zu vermeiden. Insbesondere bei richterlichen Hinweisen auf Vorsatz können Betroffene so eine Verschärfung der Strafe umgehen.

Für Betroffene bedeutet das:

  • Der Tatvorwurf wird akzeptiert, höhere Strafen aber vermieden.
  • Das Verfahren wird vereinfacht, da der Sachverhalt nicht neu geprüft wird.
  • Das Risiko einer „Verböserung“ (z. B. längeres Fahrverbot) wird reduziert.

Fazit

Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen gibt Betroffenen im Bußgeldverfahren eine effektive Möglichkeit, gerichtliche Entscheidungen gezielt zu beeinflussen. Der Beschluss des OLG Jena bestätigt: Gerichte dürfen den Tatvorwurf aus dem Bußgeldbescheid nicht verschärfen, wenn die Einspruchsbeschränkung wirksam erklärt wurde.


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