Einstellung des Verfahrens

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Im Strafverfahren kann jederzeit, auch in der Verhandlung vor dem Amts- oder Landgericht, auch in der Berufungsinstanz, auch nach Verurteilung in erster Instanz, eine Verfahrenseinstellung erfolgen.

Die Einstellung beendet das Verfahren ohne Verurteilung. Im Führungszeugnis erscheint das Verfahren nicht. Ein - vielleicht in anderer Sache drohender - Bewährungswiderruf könnte nicht erfolgen. Es unterscheidet sich für den praktischen Gebrauch nicht wesentlich von einem Freispruch.

Was sind die Unterschiede: häufig bietet das Gericht eine Einstellung ohne Erstattung der Verteidigungskosten an. Muss man die selbst bezahlen, ist die Einstellung also im Vergleich zum Freispruch deutlich teurer. Bei einer Einstellung nach § 153a StPO muss der Betroffene überdies an eine gemeinnützige Einrichtung oder an die Staatskasse etwas zahlen. Diese Zahlung kann in Raten erfolgen, muss aber in sechs Monaten vollständig geleistet sein. Erfolgt sie nicht oder nicht vollständig, wird das Verfahren wieder aufgenommen. Außerdem bedeutet die Geldauflage natürlich, dass das Gericht feststellen konnte, dass die Vorwürfe mindestens teilweise begründet waren. Das erschwert es dem Betroffenen sehr, sich eventuell später bei Behörden oder Gerichten auf den Standpunkt zu stellen, die Anklage sei völlig unbegründet gewesen.

Der oder die Angeklagte kann unter der Voraussetzung zustimmen, dass die Verteidigungskosten erstattet werden. Er oder sie riskiert aber, dass das Verfahren bis zum Urteil fortgesetzt wird. Da Gerichte (oder auch die Staatsanwaltschaft) auf den Gedanken der Einstellung meist erst kommen, wenn das weitere Verfahren mühsam, das Ergebnis, also die zu erwartende Strafe, aber wenig lohnend zu werden beginnt, besteht das Risiko einer Fortsetzung meist (nur) in weiteren zu erwartenden Kosten.

Verteidiger raten, weil sie nicht in die Zukunft sehen können, aus Sicherheitsgründen eigentlich immer zur Einstellung. Letztlich ist die Entscheidung des Angeklagten aber von seiner individuellen Risikobereitschaft abhängig. Einen juristischen Maßstab dafür, wann das Angebot angenommen und wann es abgelehnt werden sollte, gibt es nicht, nur verschiedene Aspekte, die für oder gegen eine Einstellung sprechen, aber kaum die Entscheidung prägen können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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