Einstweilige Anordnung, Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss, Umgangsrecht

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Es ist geschieht häufig, dass Mütter für ihre Kinder Kindesunterhalt von der Unterhaltsvorschusskasse erhalten.

Dabei handelt es sich aber nicht um den gesetzlichen Mindestkindestunterhalt, den der leibliche Vater grundsätzlich zu zahlen hat, sondern um einen viel geringeren Betrag. Nun denken viele Mütter, wenn sie Unterhaltsvorschuss beanspruchen, haben sie keinen Anspruch mehr gegen den Kindesvater, zumindest solange nicht, wie die Unterhaltsvorschusskasse zahlt. Diese zahlt längstens 72 Monate.

Es trifft zu, dass die Aktivlegitimation, also die Berechtigung zur Klageerhebung, auf die Unterhaltsvorschusskasse in diesem Zusammenhang übergeht. Jedoch nur in Höhe des monatlich geleisteten Betrages, und nicht darüber hinaus.

Das bedeutet, wenn die Unterhaltsvorschusskasse EUR 130,00 monatlich an die Kindesmutter zahlt, der Kindesvater laut der Düsseldorfer Tabelle jedoch EUR 225,00 zu zahlen hätte, hat die Kindesmutter dennoch das Recht, den Differenzbetrag im Namen des Kindes gerichtlich gegen den Kindesvater geltend zu machen. Dies kann auch im Wege der einstweiligen Anordnung vollzogen werden. Dabei bedeutet einstweilige Anordnung, dass das Gericht schneller terminiert und vorab, somit vor dem Hauptsacheverfahren, im Wege einer summarischen Prüfung entscheidet.

Dem kann auch nicht  entgegengehalten werden, dass die Mutter dem Vater sein Umgangsrecht verwehrt oder Kind keinen Umgang mit dem leiblichen Vater wünscht. Hierbei handelt es sich um zwei vollständig verschiedene Anspruch und Anspruchsgrundlagen. Die Tatsache, dass der Vater keinen Umgang mit seinem Kind hat beinhaltet nicht, dass der Vater aus diesem Grund von seiner Verpflichtung zur Unterhaltszahlung entbunden ist.

Es steht dem Kindesvater selbstverständlich frei, sein ihm zustehendes Umgangsrecht gerichtlich einzuklagen. Es ist jedoch ratsam, zuvor mit dem örtlich zuständigen Jugendamt Kontakt aufzunehmen, da dieses vorab vermittelnd tätig wird. Erst wenn dort keine Lösung erarbeitet werden kann, ist der Weg frei für ein gerichtliches Verfahren.


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