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Einwanderung in die Republik Kroatien III

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Arbeit in Kroatien

Ein Titel zum vorübergehenden Aufenthalt zum Zwecke der Arbeit wird als „Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung“ ausgestellt. Diese Genehmigung wird in Übereinstimmung mit der Jahresquote, in besonderen Fällen ohne Berücksichtigung der Jahresquote oder als Bestätigung der Arbeitsanmeldung ausgestellt.

Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung

Der Ausländer erhält den vorübergehenden Aufenthaltstitel, wenn er:

  1. den Zweck des vorübergehenden Aufenthalts nachweist,
  2. einen gültigen Reisepass hat
  3. Mittel für seinen Unterhalt hat – der Mindestbetrag den ein Ausländer pro Monat für den Eigenbedarf haben muss beträgt 2.000,00 Kuna, während er für eine zweiköpfige Familie 2.750,00 Kuna beträgt, für eine dreiköpfige Familie 3.250,00 Kuna und für jedes weitere Mitglied erhöht sich dieser Betrag um weitere 500,00 Kuna.
  4. eine Krankenversicherung hat – Staatsangehörige von Staaten mit denen Kroatien keinen Vertrag über Sozialversicherungen hat brauchen eine Reisekrankenversicherung. Wenn sie nach Genehmigung des vorübergehenden Aufenthalts nach Kroatien kommen, müssen sie sich beim zuständigen HZZO-Büro melden, um ihr Recht auf Krankenversicherung geltend zu machen. Bei der Anmeldung der Krankenversicherung müssen monatliche Abgaben sowie eine einmalige Zahlung an die Krankenversicherung in Höhe von 5.000,00 Kuna (ca. 660,00 EUR) gezahlt werden. Die einmalige Zahlung müssen Staatsangehörige der Staaten des ehemaligen Jugoslawiens und Staatsangehörige der Türkei nicht bezahlen, wenn sie in zuvor in ihrem Land versichert waren.
  5. kein Einreise- und Aufenthaltsverbot in Kroatien hat
  6. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt.

Dem Antrag für den ersten vorübergehenden Aufenthalt muss der Ausländer ein polizeiliches Führungszeugnis des Staats beilegen, dessen Staatsbürger er ist oder in dem er seinen ständigen Aufenthalt hat, welches nicht älter als 6 Monaten ist.

Ohne Berücksichtigung der Jahresquote arbeiten können Ausländer, die eine Genehmigung für den ständigen Aufenthalt haben, die Asyl oder vorläufigen Schutz bekommen haben, weiterhin Familienmitglieder, denen der vorübergehende Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung genehmigt wurde, sowie Ausländer, denen der autonome Aufenthalt genehmigt wurde. Auch Schüler und Studenten können unter Vermittlung von Schüler- oder Studentenservices o.ä. arbeiten, ohne in ein Arbeitsverhältnis zu treten, sowie Ausländer, die sich zum Zweck der Forschung in Kroatien aufhalten.

Die Jahresquoten werden von der Staatsregierung der Republik Kroatien für einzelne Tätigkeiten bestimmt, die höchsten für Tourismus und das Gastgewerbe. Genehmigungen werden erteilt, bis die Quoten für jedes Kalenderjahr erschöpft sind.

In Hinblick darauf, dass die Quoten für die Beschäftigung der Ausländer relativ schnell erschöpft sind, suchen Ausländer oftmalig Genehmigungen für Aufenthalt und Arbeit ohne Berücksichtigung der Jahresquote. Ohne Berücksichtigung der Jahresquote kann die Genehmigung erteilt werden:

1. Ausländern, die Schlüsseltätigkeiten in Handelsgesellschaften, Filialen und Vertretungen ausüben, – wenn

  • der Wert des Grundkapitals der Handelsgesellschaft bzw. das Vermögen der Kommanditgesellschaft oder Offenen Handelsgesellschaft mehr als 100.000,00 Kuna (ca. 13.000,00 EUR) beträgt
  • in der Handelsgesellschaft, der Filiale oder der Vertretung der ausländischen Handelsgesellschaft mindestens drei kroatische Staatsbürger für Tätigkeiten, außer der des Prokuristen, des Vorstandsmitglieds oder des Aufsichtsratsmitglieds beschäftigt sind
  • sein Bruttogehalt mindestens so viel beträgt wie im Vorjahr das durchschnittliche Gehalt in der Republik Kroatien nach den amtlich veröffentlichten Angaben der zuständigen Behörde für Statistik.

Wenn mehrere Ausländer Schlüsseltätigkeiten für den gleichen Arbeitgeber ausüben, kann die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung ausgestellt werden, wenn:

  • pro ausländischem Mitarbeiter mindestens fünf kroatische Staatsbürger für Tätigkeiten außer der des Prokuristen, des Vorstandsmitglieds oder des Aufsichtsratsmitglieds beschäftigt sind
  • der Wert des Grundkapitals der Handelsgesellschaft, bzw. das Vermögen der Kommanditgesellschaft oder Offenen Handelsgesellschaft mehr als 100.000,00 Kuna (ca. 13.000,00 EUR) beträgt
  • ihr Bruttogehalt mindestens so viel beträgt wie im Vorjahr das durchschnittliche Gehalt in der Republik Kroatien nach den amtlich veröffentlichten Angaben der zuständigen Behörde für Statistik

2. einem Ausländer, der in der eigenen Handelsgesellschaft arbeitet oder in der Handelsgesellschaft in der er mehr als 51% der Anteile besitzt oder im eigenen Gewerbe, wenn

  • er bei der Gründung der Handelsgesellschaft oder des Gewerbes mindestens 200.000,00 Kuna (ca. 26.000,00 EUR)  eingebracht hat,
  • mindestens drei kroatische Staatsbürger beschäftigt sind,
  • sein Bruttogehalt mindestens so viel beträgt wie das durchschnittliche Gehalt in der Republik Kroatien im Vorjahr,
  • die Handelsgesellschaft bzw. das Gewerbe nicht mit Verlust arbeitet
  • er einen Nachweis über die bezahlten Steuern und Sozialabgaben in der Republik Kroatien bringt.

Es ist zu erwähnen, dass der durchschnittliche monatliche Netto-Lohn pro Beschäftigtem bei Rechtspersonen in der Republik Kroatien ca. 5.000,00 Kuna (ca. 720,00 EUR) beträgt. Wenn diesem Betrag Abgaben, Steuern und Zusatzsteuern hinzugerechnet werden, bekommt man einen Betrag von 8.915,00 Kuna (ca. 1.170,00 EUR), was den Gesamtaufwand des Lohns darstellt.

3. den Ausländern, die im Rahmen eines internen Transfers der Beschäftigten innerhalb der Handelsgesellschaften und der übrigen unbedingt notwendig Beschäftigten versetzt wurden.

4. dem Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit es ist, für oder im Namen eines ausländischen Arbeitgebers Dienstleistungen zu erbringen, der kein Recht auf eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Mitgliedsstaat hat, wenn der Dienstleister bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt ist, und die entsprechenden Qualifikationen besitzt, und der ausländische Arbeitgeber einen Vertrag mit der Handelsgesellschaft bzw. dem Gewerbe in Kroatien abgeschlossen hat, unter der Bedingung, dass es sich um eine besondere Art von Dienstleistungen im Bereich der hoch entwickelten Technologie handelt und dass die Dienstleistungen für die Republik Kroatien von Interesse sind.

5. Grund- und Oberschullehrern, die in den Schulen Unterricht in der Sprache und Schrift der nationalen Minderheiten halten, Profisportlern oder im Sport Beschäftigten, die in der Republik Kroatien arbeiten, Künstlern, die in kulturellen Institutionen in der Republik Kroatien arbeiten und andere.

Für jeden Fall müssen die Ausländer dem Antrag eine Reihe von Dokumenten, wie z.B. Nachweis über die erworbene Qualifikation, Begründung für die Berechtigung der Beschäftigung, Nachweis, dass er Schlüsseltätigkeiten in einer Firma ausübt, Nachweis über Gewerbe- oder Firmengründung in welcher er selbstständig wird, beilegen.

Die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung wird bis zum Ende der Beschäftigung, maximal für ein Jahr ausgestellt. Wanderarbeiter können bis zu sechs Monate in Kroatien arbeiten. Nach diesem Zeitraum müssen sie sich für sechs Monate außerhalb Kroatiens aufhalten, bevor eine neue „saisonbedingte“ Genehmigung ausgestellt wird.



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