Elterliche Verpflichtung zum regelmäßigen Umgang mit den Kindern

  • 3 Minuten Lesezeit

Trennen sich Eltern und beenden damit ihre eheliche oder nichteheliche Lebensgemeinschaft, kommt schnell Streit über die Frage auf, bei wem von beiden Elternteilen die Kinder leben. Dabei ist es leider nach wie vor nicht selten, dass sich ein Elternteil aus der Verantwortung komplett zurückzieht und gar nichts mehr mit den Kindern zu tun haben möchte. Dies ist weder für die Entwicklung der familiären Bindung sinnvoll, noch gestattet es der Gesetzgeber, sich derart aus der Verantwortung zu ziehen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein getrenntlebender Kindsvater auch gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet ist, wenn zu erwarten ist, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Nach Ansicht der Richter haben die Kinder ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern und damit geht letztlich dann die gesetzliche Verpflichtung beider Eltern zum Umgang mit den Kindern einher.

Im konkreten Fall hatte der Kindsvater die Kontakte zu seinen aus der Ehe hervorgegangenen drei Söhnen stark reduziert und verwies darauf, beruflich wie privat stark eingespannt zu sein. Ein Umgang sei ihm zeitlich nicht möglich. Die Kinder litten sehr unter dieser Situation, weshalb die Kindesmutter ein Umgangsverfahrenbei Gericht einleitete.

Das angerufene Familiengericht setzte daraufhin einen moderaten Umgang fest, die hiergegen gerichtete Beschwerde des Kindsvaters war nicht erfolgreich. Das OLG bestätigte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes. Die Umgangspflicht konkretisiere die den Eltern grundrechtlich zugewiesene Verantwortung für ihre Kinder.

Dabei mache das Grundgesetz den Eltern die Aufgabe der Pflege und Erziehung ihres Kindes zu einer primär ihnen obliegenden Pflicht. Diese Pflicht besteht nicht allein gegenüber dem Staat, sondern auch unmittelbar gegenüber dem Kind, so die Richter.

Und noch weiter: Das Elternrecht dem Kind gegenüber findet seine Rechtfertigung darin, dass das Kind Schutz und Hilfe benötigt, um zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit heranzuwachsen. Das Kind ist nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, es ist ein Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten.

Nach Ansicht der Richter führe die Verweigerung jeglichen Umgangs zu einer Kindeswohlgefährdung. Durch den Umgang mit beiden Elternteilen soll dem Kind möglich sein, Vater und Mutter kennenzulernen, mit ihnen vertraut zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mithilfe des Umgangs fortsetzen zu können. Die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind stellt damit eine Loslösung von einer persönlichen Bindungdar und ist als Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht zu charakterisieren. Regelmäßige Umgangszeiten sind für die kindliche Entwicklung von herausragender Bedeutung, wie das OLG betont.

Hinzu kam im konkreten Fall, dass die drei Kinder tatsächlich auch regelmäßigen Kontakt zum Kindsvater wünschten, der ihnen nachweislich auch fehlte. Dem sei, so das Gericht, dadurch Rechnung getragen, dass lediglich ein moderater Umgang von einmal monatlich durch das Familiengericht angeordnet worden sei, hierdurch sei der Kindsvater auch in die Lage versetzt, im Übrigen seinen vorgetragenen Verpflichtungen nachzukommen.

Inzwischen mehren sich die in vergleichbare Richtung geführten Verfahren und auch diesbezüglichen Aussagen der angerufenen Gerichte:

Regelmäßigen Kontakt mit den Kindern auch nach einer Trennung der Eltern zu haben stellt nicht nur ein Recht der Eltern dar, sondern es ist auch deren Pflicht, diese Umgangszeiten wahrzunehmen. Dabei beziehen sich die Gerichte im Rahmen ihrer Entscheidung auch auf wissenschaftliche Erkenntnisse, die die Kindeswohlförderung durch regelmäßige Umgangskontakte bestätigen. Demgegenüber zeigt die Forschung auch, dass das Verweigern des Umgangs für Kinder eine starke psychische Belastung darstellen und somit das Kindeswohl gefährden kann. 

Benötigen Sie Hilfe im Zusammenhang mit Fragen aus dem Bereich des Familienrechts, so wenden Sie sich gerne an die Kanzlei WBK, die Ihnen mit kompetenten Lösungsansätzen gerne zur Seite steht.

Profitieren Sie von unserem Service einer kostenlosen Ersteinschätzung um zu erfahren, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dominik Steidle

Beiträge zum Thema