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Eltern haften auch für volljährige Kinder

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Bietet ein volljähriges Kind über den Internetanschluss der Eltern illegal urheberrechtlich geschütztes Material zum Download an, können die Eltern im Zweifel auch dafür haftbar gemacht werden. Wie heißt es immer so schön: Kleine Kinder, kleine Sorgen - große Kinder, große Sorgen. Dieser Sinnspruch - oder zumindest etwas ganz Ähnliches - dürfte der Mutter eines volljährigen Sohnes durch den Kopf gegangen sein, als sie eine Abmahnung wegen illegalen Uploads von Musikdateien in ihrem Briefkasten fand - natürlich versehen mit einer entsprechenden Kostennote. [image]

2164 Musikdateien

Der Sohnemann der Anschlussinhaberin hatte es richtig krachen lassen: Nicht, dass er einmal ein einzelnes Album in einer Tauschbörse zum illegalen Filesharing angeboten hatte. Nein. Insgesamt 2164 Musikdateien - und das war im Beschwerdeverfahren unstreitig - hatte der junge Mann zum „Tausch" über das Internet bereitgestellt. Dass das eine Verletzung des Urheberrechts ist, war allen Beteiligten relativ schnell klar. Denn ohne Zustimmung des Rechteinhabers - in der Regel des Musiklabels - sind derartige Handlungen unzulässig.

Solche „Aktionen" des Nachwuchses lösen dann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus, die zunächst meist in Form einer Abmahnung geltend gemacht werden und zwar gegenüber den Inhabern des Internetanschlusses, über den die Rechtsverletzung begangen wird.

Keine geeigneten Maßnahmen - Beschwerde erfolglos

So war es auch im Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Köln: Der Sohn hatte die Dateien rechtswidrig zum Download angeboten, die Mutter und Anschlussinhaberin erhielt die unliebsame Post vom Rechtsanwalt.

Im Streit darum, ob die Mutter für die Rechtsverletzungen ihres Sohnes haftet, nahm das OLG die Mutter letztlich als Anschlussinhaberin in die Haftung: Sie hätte auch gegenüber dem volljährigen Kind Maßnahmen ergreifen müssen, dass dieser derartige Urheberrechtsverletzungen nicht begehen kann. Für die Mutter kam erschwerend hinzu, dass sie noch nicht einmal geltend machen konnte, in irgendeiner Art und Weise in dieser Richtung auf ihren Sohn eingewirkt zu haben.

So blieb denn auch die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln erfolglos, die Mutter haftet als Inhaberin des Internetanschlusses für die Rechtsverletzungen ihres Sohnes.

(OLG Köln, Beschluss v. 04.06.2012, Az.: 6 W 81/12)

(LOE)
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