Elternunterhalt
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Elternunterhalt
Kinder sind gemäß § 1601 BGB verpflichtet, ihren Eltern Unterhalt zu gewähren, falls diese bedürftig sind. Seit dem 1. Januar 2020 gilt diesbezüglich das Angehörigenentlastungsgesetz.
Die Bedürftigkeit kann schnell entstehen, wenn die Eltern in einem Heim untergebracht werden müssen und die Einkünfte und das Vermögen der Eltern nicht ausreichen, um die Kosten für eine Pflegeheimunterbringung zu bezahlen. Zunächst müssten die Eltern eigenes Vermögen zur Deckung der Kosten aufwenden, wenn die laufenden Einkünfte zur Deckung der Kosten nicht ausreichen. Wenn die Ersparnisse jedoch aufgebraucht sind und die Altersversorgung und das Pflegegeld der Pflegeversicherung zusammen nicht ausreichen, um eine Heimunterbringung zu bezahlen, stellt sich die Frage, ob die Angehörigen für die Übernahme des verbleibenden Differenzbetrages der Heimunterbringung heranzuziehen sind.
Solange die Übernahme der Kosten für die Heimunterbringung nicht abschließend geklärt ist, übernimmt zunächst der Sozialhilfeträger den verbliebenen offenen Restbetrag für die Unterbringung. Der Sozialhilfeträger fordert jedoch die nächsten Angehörigen auf, Auskunft über deren Einkommen und Vermögen zu erteilen, damit die Frage geklärt werden kann, ob eine Unterhaltsverpflichtung der Kinder besteht. Die Kinder müssen zur Abklärung der Unterhaltsverpflichtung und entsprechenden Entlastung des Sozialhilfeträgers umfassend Auskunft erteilen.
Im Rahmen des Elternunterhalt wird seit dem Angehörigenentlastungsgesetz erst ab einem Bruttojahreseinkommen von € 100.000,00 auf die Kinder zugegriffen. Wenn die Kinder ein geringeres Bruttoeinkommen als € 100.000,00 im Jahr haben, können sie nicht zur finanziellen Unterstützung durch Unterhaltsleistungen an ihre Eltern herangezogen werden. In diesem Fall kommt es auch nicht auf das Vermögen der Kinder an.
Wenn das Kind jedoch mehr als € 100.000,00 brutto jährlich verdient, stellt sich die Frage in welcher Höhe und ob es tatsächlich zur Zahlung herangezogen werden kann. In der Rechtsprechung war bisher ungeklärt, welcher monatliche Selbstbehalt beim Elternunterhalt anzusetzen ist, wenn das Kind ein höheres Einkommen als € 100.000,00 brutto hat. Seit dem Angehörigen- Entlastungsgesetz geben die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte keinen Selbstbehalt beim Elternunterhalt des Unterhaltspflichtigen mehr an, sondern verweisen darauf, dass bei der Bemessung des Selbstbehaltes der Sinn und Zweck des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zu beachten ist. Es heißt schlicht in den Unterhaltsleitlinien: „Dem Unterhaltspflichtigen ist ein angemessener Eigenbedarf zu belassen“. Bisher wurde der Selbstbehalt beim Elternunterhalt von einigen Oberlandesgerichten bei € 5.500,00 netto angesiedelt. Das OLG München (Beschluss vom 6.3.2024 - 2 UF 1201/23) hat nun die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, um abschließend zu klären, in welcher Höhe der Selbstbehalt beim Elternunterhalt anzusetzen ist. Die Entscheidung steht noch aus. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Bedeutung des Elternunterhalts zukünftig eher gering ausfallen wird.
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