Elternunterhalt – Kinder in der Pflicht

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Als Elternunterhalt bezeichnet man den Unterhalt, den Kinder für ihre Eltern leisten müssen. Dieser wird regelmäßig nicht durch die Eltern selbst geltend gemacht, sondern durch die Sozialämter, wenn die Eltern pflegebedürftig werden und in ein Pflegheim kommen und deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten dafür zu decken

Wie läuft das Verfahren ab?

Die Sozialämter treten im ersten Schritt mit einer sogenannten Überleitungs- bzw. Rechtswahrungsanzeige an die Kinder heran und machen Unterhaltsansprüche dem Grunde nach geltend. Erst ab diesem Zeitpunkt kann Unterhalt beansprucht werden. Für zurückliegende Zeiträume vor Zugang des Schreibens besteht kein Anspruch des Sozialhilfeträgers. Im Regelfall wird mit der Rechtswahrungsanzeige zugleich dazu aufgefordert, Auskunft über das maßgebliche Einkommen der unterhaltsverpflichteten Person und ihres Ehegatten zu erteilen. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft müssen keine Auskünfte erteilen, lediglich eingetragene Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Als unterhaltspflichtiges Kind sind Sie jedoch zu Angaben und Übersendung von Belegen hierzu verpflichtet.

Wann dürfen Kinder in Anspruch genommen werden?

Kinder sind zu Unterhaltszahlungen nur verpflichtet, wenn sie ein eigenes Einkommen oder ein gewisses Vermögen haben. Bevor die Kinder in Anspruch genommen werden, müssen die Eltern jedoch ihre eigenen Rücklagen aufbrauchen. Eine Ausnahme gilt hinsichtlich des eigenen Hauses, wenn es selbst oder durch Angehörige bewohnt ist.

Was passiert nach Erteilung der Auskünfte?

Nach Erteilung der Auskünfte kann eine lange Zeit vergehen, ohne dass Sie etwas vom Sozialamt hören. Es kann sogar für Sie vorteilhaft sein, wenn das Sozialamt Ihren Vorgang länger als 1 Jahr nicht bearbeitet. In diesem Fall kann es nämlich zu einer Verwirkung der Ansprüche kommen. Verwirkung heißt, dass ein eigentlich bestehender Anspruch seitens des Amtes nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Eventuell erhalten Sie dann irgendwann von dem Sozialamt eine Aufforderung, rückständigen und laufenden Unterhalt in einer bestimmten Höhe für den Pflegebedürftigen zu zahlen. Diese Aufforderung stellt noch keinen Titel dar. Sollten Sie der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, müsste der Unterhaltsbetrag erst gerichtlich geltend gemacht werden.

Wie viel Unterhalt muss gezahlt werden?

Zur Unterhaltsberechnung ist das Nettoeinkommen der letzten 12 Monate maßgeblich. Vom Nettoeinkommen werden anschließend gewisse Positionen abgezogen wie berufsbedingte Aufwendungen, Altersvorsorgeaufwendungen, bestehende Kreditverpflichtungen, Unterhalt für eigene Kinder und getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten. Daraus errechnet sich dann das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen.

Der Selbstbehalt für Kinder liegt bei 1.800 €, d. h. liegt Ihr Einkommen unter diesem Betrag, sind Sie nicht leistungsfähig und müssen keinen Elternunterhalt zahlen. Sind Sie verheiratet, beträgt der Mindest-Familienselbstbehalt derzeit 3.240 €.

Unterhalt für die Schwiegereltern?

Grundsätzlich muss für Schwiegereltern kein Unterhalt bezahlt werden. Wenn allerdings der unterhaltspflichtige Ehegatte über keinerlei Einkommen verfügt, besteht ein sog. Taschengeldanspruch gegen den anderen Ehegatten. Von diesem Geld kann unter Umständen ein Teil als Unterhalt abgehen. Wenn der andere Ehepartner ein bereinigtes Nettoeinkommen von 5.000 € und mehr hat, kann das Einkommen des Geringerverdienenden stärker belastet werden, als es der Selbstbehalt eigentlich vorsieht. In beiden Fällen muss der Hauptverdiener damit indirekt an die Schwiegereltern zahlen.

Die Berechnung von Elternunterhalt ist kompliziert und hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Sollten Sie von einem Sozialamt angeschrieben worden sein, ist es ratsam, sich individuell, umfassend und möglichst frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen.


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