Entfernen vom Unfallort – Reihenfolge egal

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Nach einem neuen Urteil des BGH muss sich jeder Unfallbeteiligte aktiv bemühen, seiner Vorstellungspflicht zu genügen, d. h., angeben, dass er am Unfall beteiligt gewesen ist, bevor er sich vom Unfallort entfernt. Es reicht nicht mehr aus nur anwesend zu sein. Folglich ist es auch völlig egal, in welcher Reihenfolge sich die Unfallbeteiligten vom Unfallort entfernen.

Fall vor dem BGH:

Der Angeklagte verließ nach einem Unfall den Unfallort, um sein Auto zu parken und daraufhin zu Fuß zur Unfallstelle zurückzukehren. Er gab sich als unbeteiligter Zeuge aus, machte Angaben bei der Polizei und verließ dann als Letzter den Unfallort.

Nichterfüllung der Vorstellungspflicht

Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Um den Tatbestand der Unfallflucht zu erfüllen, ist es nur erforderlich, dass der Unfallbeteiligte sich vom Unfallort entfernt, bevor er die gebotenen Feststellungen ermöglicht hat. Es sei dabei unerheblich, dass der Angeklagte den Unfallort erst verließ, als keine andere Person mehr anwesend war.

Was tun nach einem Unfall?

Für das richtige Handeln nach einem Unfall ist es essenziell zu wissen, in welchem Fall Sie als Unfallbeteiligter gelten. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann (egal ob Autofahrer, Fußgänger etc.).

Nach einem Unfall haben die Unfallbeteiligten die Pflicht, gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB

  1. anwesend zu sein
  2. Angabe zur Unfallbeteiligung zu machen.

Unfallort als Letzter verlassen

Auch, wenn ein Unfallbeteiligter den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt, so entfernt er sich nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB unerlaubt vom Unfallort, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat.

Sie sind an einem Unfall beteiligt gewesen und Ihnen wird nun vorgeworfen, sich unerlaubt von Unfallort entfernt zu haben? Melden Sie sich bei mir. Ich bin Fachanwalt für Verkehrsrecht und erarbeite eine passende Verteidigungsstrategie.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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